EuGH bestätigt Verbandsklagerecht im Datenschutz

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Verbraucherschutzverbände dürfen Verstöße gegen die DSGVO gerichtlich geltend machen – das verkündete der EuGH in seinem Urteil vom 28.4.2022 (Rechtssache C-319/20). Im Mai 2020 wurde die Frage nach der Klagebefugnis im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vom BGH an den EuGH weitergeleitet.

Hintergrund

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) befindet sich seit Jahren in einem Rechtsstreit mit dem Facebook-Mutterkonzern Meta. Bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern im „App-Zentrum“ soll das Unternehmen gegen den Daten- und Verbraucherschutz sowie gegen Vorschriften zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verstoßen haben. Die Unterlassungsklage des vzbv hatte vor dem Landgericht und Kammergericht Berlin Erfolg und auch der BGH hielt die Klage für begründet. Jedoch war fraglich, ob der vzbv gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten überhaupt eine Verbandsklage erheben darf.

Das Urteil

Fraglich war, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ob einem Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen die Befugnis zustehe, bei Verstößen gegen die DSGVO ohne die konkrete Verletzungen der Rechte einzelner betroffener Personen und ohne deren Auftrag Klage vor einem Zivilgericht zu erheben. Denn die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliege in erster Linie den Aufsichtsbehörden.

Der EuGH entschied nun, dass die DSGVO dem national geregelten Verbandsklagerecht nicht entgegensteht. Verbraucherschutzverbände sind als klagebefugte Einrichtung im Sinne der DSGVO anzusehen und haben daher auch das Recht, eine Verbandsklage einzureichen. So soll insgesamt ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet werden.

Fazit

Letztlich bestätigt der EuGH nun die aus Sicht des Datenschutzes in jedem Fall zu begrüßende Auffassung des BGH. Der BGH hat nun über den konkreten Fall rund um das App-Zentrum bei Facebook, unter Beachtung der EuGH-Entscheidung, abschließend zu urteilen. Es wird in Zukunft sicher spannend zu beobachten sein, ob die Verbraucherschutzverbände es schaffen, die Datenschutzregeln auch bei den „Großen“ rund um Google, Meta & Amazon wirksam durchzusetzen. Interessant wird aber auch, ob sich durch die nun bestätigte Klagebefugnis andere Unternehmen mit Verbandsklagen beschäftigten müssen.


Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.04.2022: Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten Verbandsklagen erheben.