Schmerzensgeld wegen unzulässiger Datenübermittlung des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat im vergangenen Jahr im Rahmen eines Urteils eine konzerninterne Datenweitergabe aufgrund von Datenschutzverstößen für unzulässig erklärt sowie der betroffenen Person (der Klägerin) einen Schadensersatz in Höhe von 2.000 € zugesprochen.

Sachverhalt

Ein Klinikbetreiber wurde von einer konzernzugehörigen Gesellschaft, welche für das Personalcontrolling zuständig ist, aufgefordert, verschiedene Daten der Beschäftigten zu übermitteln. Dazu gehörten unter anderem Namen, Vornamen, Einstellungsdaten, Gehälter, Ansprüche auf Prämien und Tantiemen sowie Kopien von Arbeits- und Änderungsverträgen. Grund für die Übermittlung der Daten war ein Mitspracherecht der empfangenden Stelle bei Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen, die oberhalb eines Brutto-Jahresgehalts von 80.000 Euro liegen.

Vor der Übermittlung der o.g. Daten wurde keine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt. Diese wurden jedoch über den Prozess informiert. Daraufhin forderte die Klägerin und Arbeitnehmerin die Löschung der übermittelten Daten, das Unterlassen weiterer Datenübermittlungen sowie Schadensersatz für die bereits erfolgte Übermittlung. Die Klage hatte Erfolg.

Rechtlicher Hintergrund

Eine konzerninterne Datenübermittlung kann unter gewissen Voraussetzungen auf den Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigte Interessen) gestützt werden. In Erwägungsgrund 48 DSGVO bestätigt der Gesetzgeber, dass für den Austausch personenbezogener Daten zum Zweck der internen Verwaltung ein berechtigtes Interesse bestehen kann. Jedoch ist dieser Grundsatz mitnichten automatisch anwendbar. Die genaue Konstellation sowie die Notwendigkeit der Datenübermittlung sollten im Einzelfall hinterfragt und die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ nur nach einer vorherigen Abwägung genutzt werden.

Im vorliegenden Fall wurden gleich mehrere Punkte außer Acht gelassen. Beispielsweise war die Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich. Auch gilt der Datenempfänger hier nicht als personalverwaltende Stelle, sondern hatte lediglich Aufgaben des Personalcontrollings inne. Weiterhin wurden die Daten weder in pseudonymisierter noch in anonymisierter Form übermittelt. Dies wäre jedoch zu dem angedachten Zweck möglich gewesen. Außerdem wurde die Klägerin erst nach der Übermittlung über den Datenaustausch informiert.

Da die Grundsätze der DSGVO als Schutzgesetze des BGB gelten, können Verletzungen zivilrechtliche Ansprüche auslösen. Somit entschied das Gericht in Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz zugunsten der Klägerin.

Urteil

Der Arbeitnehmerin wurde schon vor der Erstinstanz, dem Arbeitsgericht Bochum, Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Sowohl der Klinikbetreiber als auch die Klägerin gingen vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung. Dort wurde das Urteil des Arbeitsgerichts jedoch bestätigt, mithin gilt der Anspruch auf Unterlassung weiterhin und auch das Schmerzensgeld wurde nicht – wie von der Klägerin gefordert – erhöht. Inzwischen wurde die Revision zugelassen und auch das Bundesarbeitsgericht wird noch einmal über diesen Fall entscheiden.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass bei Datenübermittlungen im Unternehmensverbund hohe Anforderungen gelten. Es ist daher enorm wichtig, das interne Datenschutzteam sowie den/die Datenschutzbeauftragte*n frühzeitig, also vor der Übermittlung, einzubeziehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Übermittlung auch auf einer rechtlichen Grundlage erfolgt. Insbesondere bei einmaligen Prozessen und Anfragen durch konzernverbundene Unternehmen können schnell Fehler passieren, die durch wirksame Maßnahmen oftmals leicht verhindert werden können. Alles in allem ist das Thema Konzerndatenschutz aber weiterhin ein kritisches, welches in der Praxis oftmals nicht vollständig zufriedenstellend gelöst werden kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob dieses Thema in einem gegebenenfalls kommenden Beschäftigten-Datenschutzgesetz adressiert wird.


Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.12.2021, Az. 17 Sa 1185/20, abrufbar online unter https://openjur.de/u/2386548.html.