19.Juni 2024 | Team Datenschutz | Thema: Datenschutz

Gerichtsurteil: Schadensersatz bei Werbe-Mails trotz Abmeldung

In einem wegweisenden Urteil sprach das Landgericht Lüneburg einem Verbraucher einen DSGVO-Schadensersatz zu, da er trotz Abmeldung vom Newsletter weiterhin unerwünschte Werbe-E-Mails erhielt.
Der Kläger hatte sich für den Newsletter eines Unternehmens angemeldet und sich später wieder abgemeldet. Trotz der Abmeldung erhielt er weiterhin unaufgefordert Werbe-E-Mails.
Selbst nach wiederholter Abmeldung und Bestätigung per E-Mail durch das Unternehmen erhielt der Kläger weiterhin unaufgefordert Werbe-E-Mails. Daraufhin reichte er Klage ein und forderte nicht nur die Unterlassung der Zustellung, sondern auch einen Schadensersatz von 800,- EUR.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Lüneburg stimmte dem Kläger zu und begründete wie folgt:

„Das Versenden von Werbe-E-Mails trotz vorheriger Abmeldung war ein Verstoß gegen die DSGVO. Die Beklagte hat gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen, indem sie dem Kläger Werbe-E-Mails schickte, ohne dass dies nach Art. 6 Abs.1 DSGVO gerechtfertigt war. Der Kläger hatte seine ursprüngliche Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails widerrufen. Die Beklagte konnte somit keinen rechtfertigenden Tatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO für den Versand der betreffenden Werbe-E-Mails darlegen.“

Weiter führte das LG Lüneburg aus:

„Als immaterieller Schaden kommen Ängste, Stress und Zeiteinbußen in Betracht. Der durch die Beklagte verursachte Ärger, Zeitverlust und das Gefühl des Kontrollverlusts stellen einen Schaden im Sinne der Norm dar. Die negativen Auswirkungen des Verstoßes gegen die DSGVO liegen darin, dass der Kläger sich mit der Abwehr der unerwünschten Werbung auseinandersetzen musste. Dies sogar mehrfach, da die Beklagte seinen Widerruf der Einwilligung mehrfach ignorierte.“

Bei der Festlegung des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht den Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung sowie das Prinzip der Effektivität. Angesichts der wiederholten Missachtung des ausdrücklichen Willens des Klägers und der Häufigkeit der Verstöße hielt das Gericht eine Entschädigung von 500,- EUR für angemessen, womit es unter der Forderung des Klägers blieb.

Fazit

Dieses Urteil sendet ein starkes Signal an Unternehmen, ihre Datenschutzverpflichtungen ernst zu nehmen und die Privatsphäre ihrer (potentiellen) Kund*innen zu respektieren. Es unterstreicht auch die Bedeutung des Schutzes persönlicher Daten und die Rechte der Verbraucher*innen nach der DSGVO.

 


Links/Verweise:

LG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2023 – Az.: 5 O 6/23

Art. 6 Abs.1 DSGVO

DSGVO