EuGH zur Abberufung von Datenschutzbeauftragten
Abberufung von Datenschutzbeauftragten wegen Interessenkonflikts möglich?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah sich kürzlich mit zwei Fällen konfrontiert, welche zum Inhalt hatten, dass die internen Datenschutzbeauftragten aufgrund von Interessenkonflikten abberufen wurden. In einem dieser Fälle ging es um die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung darin liege, dass der oder die Datenschutzbeauftragte zugleich auch Betriebsratsvorsitzende*r war. Der bzw. die Arbeitgeber*in bejahte dies, mit dem Verweis auf einen entsprechenden Interessenkonflikt. Das BAG widersprach dieser Argumentation, setzte seine Entscheidung jedoch aus und befragte den EuGH, ob die Ämter von Datenschutzbeauftragten und Betriebsratsvorsitzenden von der gleichen Person ausgeübt werden dürfen.
Strengere Regelungen des BDSG europarechtskonform
Des Weiteren wollte das BAG vom EuGH Auskunft darüber erlangen, ob die deutschen Regelungen (BDSG), bezüglich der Abberufung von Datenschutzbeauftragten, EU-rechtskonform sind.
Gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, ist die Abberufung von Datenschutzbeauftragten dann unzulässig, wenn sich die Gründe auf die Erfüllung ihrer Aufgaben beziehen. Das BDSG hingegen erlaubt die Abberufung nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und verweist an dieser Stelle auf § 626 Abs. 1 BGB. Der in § 6 Abs. 4 BDSG determinierte Schutz für behördliche Datenschutzbeauftragte gilt gemäß § 38 Abs. 2 BDSG auch für betriebliche Datenschutzbeauftragte. Wichtige Gründe können unter anderem die Begehung von Straftaten am Arbeitsplatz sein, das Nicht-Erscheinen am Arbeitsplatz, grobe Pflichtverletzungen, etc.
Der EuGH hat nun entschieden, dass strengere, nationale Bestimmungen, welche die Abberufung eines bzw. einer Datenschutzbeauftragten umfassen, nicht unzulässig sind und damit deren Europarechtskonformität bejaht. (EuGH, Urteil vom 9. Februar 2023, Rechtssache C-560/21)
Interessenkonflikt durch zwei Ämter
Bezüglich der Problematik, ob ein bzw. eine Datenschutzbeauftragte*r auch zugleich Betriebsratsvorsitzende*r sein darf, argumentierte der EuGH, dass ein Interessenkonflikt, gemäß Art. 38 Abs. 6 DSGVO, durchaus bestehen könnte.
Eine abschließende Klärung der Rechtsfrage, ob ein Interessenkonflikt, gemäß Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vorliegt, wenn der oder die Datenschutzbeauftragte zugleich auch Betriebsratsvorsitzende*r ist, hat der EuGH nicht vorgenommen. Damit besteht die Möglichkeit, dass eine Person beide Ämter innerhalb eines Betriebes zugleich ausübt.
Ob im Einzelfall eine Interessenkollision vorliegt müssen die nationalen Gerichte selbst entscheiden, so der EuGH.
Eine juristische Einschätzung des Urteils
Dr. Christoph Ceelen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sprach im Zuge des Urteils von einer entsprechenden Manifestierung des Bestandsschutzes von internen Datenschutzbeauftragten. Jedoch kritisierte er zugleich auch die nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit.
Quellen:
Legal Tribute Online vom 09.02.2023 [Abberufung von Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund möglich]
Haufe vom 15.02.2023 [EuGH lässt hohe Anforderungen an Abberufung von Datenschutzbeauftragten zu]
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