Bußgeld wegen Profilbildung zu Werbezwecken
Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen hat ein weiteres Bußgeld in Höhe von 900.000 € verhängt. Nur wenige Tage nach der Veröffentlichung des Bußgelds gegen die Volkswagen AG sanktionierte die Behörde nun ein (nicht näher benanntes) Kreditinstitut aufgrund der unrechtmäßigen Auswertung von Nutzerverhalten zum Zweck der Profilbildung und Werbung.
Der Datenschutz-Verstoß
Grund für das Bußgeld ist die unrechtmäßige Auswertung von Nutzungsdaten aktueller sowie ehemaliger Kund*innen und die Profilerstellung zum Zweck der Werbung. Das Unternehmen analysierte laut Pressemitteilung der Behörde das digitale Nutzerverhalten der Personen und wertete dies unter Hinzunahme weiterer Gesichtspunkte (z.B. Häufigkeit der Nutzung von Kontoauszugsdruckern oder Gesamtvolumen von Einkäufen in App-Stores) umfassend aus. Der Zweck der Auswertung sei die gezielte werbliche Ansprache von Kund*innen „mit einer erhöhten Neigung für digitale Medien“ über elektronische Kommunikationswege.
Erschwerend kam hinzu, dass die durch das Unternehmen gesammelten Informationen zu den Kund*innen mit einer Wirtschaftsauskunftei abgeglichen und durch diese angereichert wurden. So entstanden umfassende Profile der Nutzer*innen, die das Unternehmen zur werblichen Ansprache nutzte. Laut Aussage der Behörde informierte das Unternehmen die Nutzer*innen zwar über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, holte sich aber nicht die für die Analysen notwendige Einwilligung der Personen ein.
Notwendigkeit einer Einwilligung
Die Behörde macht mit dem Bußgeld deutlich, dass für umfangreiche Analysen des Nutzerverhaltens zum Zweck der Profilbildung und Werbung in der Regel eine Einwilligung notwendig ist. In der Pressemitteilung geht die Behörde zudem darauf ein, dass die Verarbeitung nicht auf Grundlage berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu legitimieren sei. Der Grund hierfür liege insbesondere in der Betrachtung der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen. So sei es für die Betroffenen vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass ein Kreditinstitut das digitale sowie analoge Nutzerverhalten dermaßen detailliert erfasse und auswerte. Hinzu käme erschwerend die Nutzung von externen Dienstleistern und insbesondere der Wirtschaftsauskunftei. Durch die Anreicherung der gesammelten Daten durch externe Stellen entstehen detaillierte Nutzerprofile, deren Schutzbedarf gegenüber den Interessen des Unternehmens an einer effizienten Kommunikationsstrategie in jedem Fall überwiegt. Aus diesem Grund sei für solche Auswertungen regelmäßig die Einwilligung der betroffenen Personen notwendig.
Minderung des Bußgeldes durch Kooperation
Ähnlich wie bereits im Fall des Bußgelds gegen die Volkswagen AG führte auch hier die Kooperation des beschuldigten Unternehmens bei der Aufklärung des Sachverhalts zu einem geminderten Bußgeld. Anders als im VW-Fall ist das Bußgeld gegen das Kreditinstitut allerdings noch nicht rechtskräftig.
Quelle:
Pressemitteilung der LfD Niedersachsen vom 28.07.2022: 900.000 Euro Bußgeld gegen Kreditinstitut wegen Profilbildung zu Werbezwecken.
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