BGH-Urteil: Telefonwerbung ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit dem Urteil „Telefonaktion II“ vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 164/09), dass Unternehmen grundsätzlich nur dann Werbeanrufe bei Privatpersonen tätigen dürfen, wenn diese zuvor eine Einwilligungserklärung abgegeben haben.

Mit diesem Urteil unterstrich der BGH die Rechtmäßigkeit des deutschen Datenschutzrechts und wies in letzter Instanz die Klage einer Krankenkasse ab, die in der nach deutschem Datenschutzrecht erforderlichen Einwilligungserklärung von Betroffenen in Telefon-Marketing-Aktionen einen Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht sah.

Seit der Novellierung des deutschen Datenschutzrechts im Jahr 2009 sind an die Erhebung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung verschiedene Bedingungen geknüpft (siehe personalisierte Werbung/ §28 BDSG).

Grundsätzlich gilt, dass das Durchführen von Telefon-Direkt-Marketing-Aktionen die Einwilligungserklärung des Betroffenen voraussetzt.
Der BGH stellt klar, dass Einwilligungserklärungen nur unter bestimmten Bedingungen wirksam sind. Zum Beispiel:

  • Die Einwilligungserklärung muss von den Betroffenen ausdrücklich abgegeben worden sein (im Opt-In-Verfahren).
  • In der Einwilligungserklärung sind die Betroffenen darüber zu informieren, zu welchem Zweck ihre personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden (Zweckbestimmung).
  • Die Einwilligungserklärung muss Auskunft darüber geben, an wen die personenbezogenen Daten weitergeleitet werden sollen (Weitergabekontrolle).
  • Die Abgabe einer Einwilligungserklärung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden (z.B. Teilnahme an Gewinnspielen).
  • Die Einwilligungserklärung muss Auskunft darüber geben, welches Kontaktmedium genutzt werden soll.
  • Die Einwilligungserklärungen sind durch das Daten erhebende Unternehmen in geeigneter Form aufzubewahren, so dass in Streitfällen gegenüber dem Betroffenen der Nachweis erbracht werden kann, dass er vormals eine Einwilligungserklärung abgegeben hat.
  • Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a (BDSG) kann die Einwilligungserklärung schriftlich abgegeben werden oder mündlich sowie elektronisch. Sofern die Einwilligungserklärung mündlich abgegeben wurde, ist dem Betroffenen der „Inhalt der Einwilligung schriftlich zu bestätigen“. Sofern die Einwilligungserklärung elektronisch abgegeben wurde, muss das verantwortliche Unternehmen sicherstellen, dass die Zustimmung protokolliert wird, der Betroffene den Inhalt jederzeit abrufen und die Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen kann.
  • Bei einer schriftlich oder mündlich erteilten Einwilligung muss der Betroffene ebenfalls darüber informiert werden, dass er das Recht zum Widerruf hat und wie er dieses wahrnehmen kann.

Quellen:

Bundesgerichtshof – Pressestelle