Bundesarbeitsgericht bekräftigt Kündigungsschutz von betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23. März 2011 die Gründe präzisiert, die zur Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten berechtigen.

Mit der Verabschiedung der Datenschutznovelle II im September 2009 wurde die Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch einen erweiterten Kündigungsschutz gestärkt (siehe § 4f BDSG). Mit dem aktuellen Urteil unterstreicht das Bundesarbeitsgericht noch einmal, dass eine Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund möglich ist, der die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Anerkannte Gründe für den Widerruf einer Bestellung zum Datenschutzbeauftragten sind nachweislich mangelnde Fachkunde oder mangelnde Zuverlässigkeit des Stelleninhabers.

Im aktuellen Urteil wird der seit 2009 im BDSG verankerte erweiterte Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte bekräftigt:

  • Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellt. Mit dem Beitritt eines Datenschutzbeauftragten in den Betriebsrat ist nicht zwangsläufig seine Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.
  • Datenschutzbeauftragte genießen einen erweiterten Kündigungsschutz. Demnach ist eine betriebsbedingte Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres nach der zulässigen Abberufung von der Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten möglich.
  • Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten nicht zur Kündigung des bereits bestellten internen Datenschutzbeauftragten berechtigt.

 

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung zum Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09