Videoüberwachung im Nahverkehr Hannover von Verwaltungsgericht für zulässig erklärt

Die niedersächsische Landesdatenschutzbehörde hatte gegen die durchgehende Videoüberwachung in den Bussen und Bahnen des Hannoveraner Nahverkehrsverbands üstra AG eine Verbotsverfügung erteilt, die die Videoaufzeichnungen auf der Grundlage von Datenschutzrechten der Bürger stoppen sollte. Die Landesdatenschutzbehörde hatte zuvor mit der üstra AG keine Einigung erzielen können, inwieweit die durchgehende Videoüberwachung erforderlich und verhältnismäßig sei. Zur Abwägung der Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme hatte die Behörde ein datenschutzkonform abgestuftes Überwachungskonzept von der üstra AG oder den Nachweis mittels einer konkreten Gefahrenprognose gefordert, dass die bisherige flächendeckende Videoüberwachung zur Abwehr von Straftaten erforderlich sei. Diese Unterlagen konnten jedoch nicht geliefert werden, vielmehr verwies die üstra AG auf den Abschreckungseffekt und somit eine präventive Wirkung der Videoüberwachung. Diese sei durch Zahlen schwer zu belegen.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat diese Verfügung nun mit dem Urteil vom 10.02.2016 aufgehoben (Az. 10 A 4379/15). Das Gericht stellte klar, dass der Urteilsentscheidung nicht die datenschutzrechtliche bewertete Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zugrunde liegt, sondern dass auf formaler Grundlage entschieden worden sei.

Das Verwaltungsgericht Hannover legte dar, dass die Landesdatenschutzbehörde nicht befugt sei, ein Verbot zu erteilen, da es für die Verfügung keine Rechtsgrundlage gebe. Das Bundesdatenschutzgesetz sei nicht anwendbar. Vielmehr handele es sich bei der üstra AG um ein Unternehmen, das hoheitliche Aufgaben wahrnehme, weshalb es sich im Sinne des BDSG um eine öffentliche Stelle handele und das Landesdatenschutzgesetz vorrangig Anwendung finde.
Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin klar, dass die Landesdatenschutzbehörde daher „nicht dieselben Eingriffsbefugnisse wie nach dem Bundesdatenschutzgesetz“ habe. Die Behörde könne aus ihrer Sicht datenschutzwidrige Verfahren beanstanden, aber nicht untersagen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen. Die Datenschutzbehörde teilte mit, dass sie die schriftliche Urteilsbegründung abwarten wolle, bevor sie eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen treffe.

Quellen:

Heise:
Gericht kippt Verbot von Kameraüberwachung in Bussen und Bahnen

Verwaltungsgericht Hannover:
Keine Befugnis der Landesdatenschutzbeauftragten zur Untersagung der Videoüberwachung in den Fahrzeugen der üstra