Sind Verstöße gegen die DSGVO abmahnbar?

Vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 kam die Befürchtung auf, dass es zu einer „Abmahnwelle“ kommen könnte, weil Mitbewerber massenhaft Verstöße gegen den Datenschutz beanstanden. Tatsächlich gab es Abmahnungen gegen kleine und mittelgroße Firmen. Die befürchtete Welle blieb aber aus.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Würzburg (Az.:11O 141/18 UWG) liegt nun eine gerichtliche Entscheidung vor, die die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen bejaht.

Das Landgericht hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Dringlichkeit, ohne eine mündliche Verhandlung, durch Beschluss entschieden (hier der Volltext), dass datenschutzrechtliche Verstöße nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar sind und für Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € Ordnungsgeld, ersatzweise bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe, angedroht.

Was war geschehen? Der abgemahnte Anwalt hatte auf seiner Webseite eine kurze Datenschutzerklärung von sieben Zeilen Länge, in der über die Verantwortlichkeit, Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen nicht ausreichend informiert wurde. Auf der Seite gab es außerdem ein Kontaktformular, über das die personenbezogenen Daten unverschlüsselt übermitteln wurden.

Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen umstritten
Ob Verstöße gegen den Datenschutz nach dem UWG abmahnfähig sind, ist schon länger umstritten. Nach der Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte können Verstöße gegen einzelne datenschutzrechtliche Vorschriften wettbewerbsrechtlich relevant sein. Denn nach der – höchstrichterlich noch nicht bestätigten – Rechtsprechung dieser Gerichte sind einzelne Datenschutzvorschriften zugleich Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG. Diese Rechtsprechung eröffnete Mitbewerbern und sog. „Abmahnanwälten“ bislang die Möglichkeit zur Abmahnung von Datenschutzverstößen. Diese Sichtweise hat das Landgerichts Würzburg in seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt.

Gesetz gegen DSGVO-Abmahnungen geplant
Auch die Landesdatenschutzbeauftragten sind sich uneins. Aus Baden-Württemberg war die Auffassung zu hören, dass Verstöße gegen die DSGVO abmahnfähig sein („F.A.Z. Einspruch Podcast“, ab Minute 59:35). Dagegen betrachtet die Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein die DSGVO als abschließend und sieht keinen Raum für andere Abmahnungen.

Die Unsicherheit für Unternehmen ist also groß. In der Politik ist man sich des Streits bewusst und will Abhilfe schaffen: Eine kurzfristige gesetzliche Regelung soll nach den Vorstellungen der Union für einen Übergangszeitraum die Abmahngebühren aussetzen. Dadurch würde der wirtschaftliche Anreiz für Abmahnvereine und -kanzleien entfallen, so die Hoffnung der Politik. (mb)

Quellen:

heise online vom 27.09.2018: Landgericht: Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnbar

Löffel Abrar Rechtsanwälte vom 02.10.2018: Sind Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung wettbewerbswidrig?