SCHUFA löscht vorsorglich Positivdaten, die durch Mobilfunkanbieter übermittelt wurden

Schlagworte: Urteil | Verfahren

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von sogenannten Positivdaten durch Strom- und Mobilfunkanbieter an die SCHUFA und vergleichbare Auskunfteien hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundes und der Länder (DSK) zuletzt im September 2021 geäußert. Die Rechtsauffassung der DSK wurde kürzlich erstinstanzlich gerichtlich bestätigt. Im Fokus stand dabei die Rechtswidrigkeit der Positivdatenübermittlung ohne zuvor eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.

Beschluss der DSK

Die DSK hat klargestellt, dass die Übermittlung und Verarbeitung von sogenannten Positivdaten  prinzipiell nicht auf Grundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. DS-GVO erfolgen kann. Positivdaten umfassen Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung von Verträgen, ohne negative Zahlungserfahrungen oder sonstiges vertragsgemäßes Fehlverhalten. Die Praxis der Übermittlung von Positivdaten zu Mobilfunkverträgen ohne Einwilligung wurde als rechtswidrig gewertet.

  1. Grundsatzentscheidungen der Gerichte:

    gerichtliche Entscheidungen in Deutschland haben die Rechtswidrigkeit der Übermittlung von Positivdaten bestätigt. Verbraucherzentralen haben erfolgreich gegen Mobilfunkanbieter geklagt, die entsprechende Daten an Auskunfteien weitergeleitet haben. Die Gerichte stellten fest, dass die Interessen der Verbraucher am Schutz ihrer Daten überwiegen, die Übermittlung nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist und somit die entsprechenden Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO nicht anwendbar sind.

  2. Schadensersatzansprüche:

    Aufgrund der rechtswidrigen Übermittlung von Positivdaten bieten zahlreiche Kanzleien Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an. Die Höhe der Schadensersatzbeträge könnte bis zu 5.000 EUR betragen, dies bleibt allerdings abzuwarten. Verbraucher werden ermutigt, ihre Ansprüche durch Anforderung von Datenkopien bei den Auskunfteien zu dokumentieren.

  3. Datenlöschung durch die SCHUFA:

    Die SCHUFA hat angekündigt, Informationen zu Vertragskonten aus dem Telekommunikationsbereich zu löschen. Diese Löschung kann Auswirkungen auf den Bonitätsscore haben. Datenschützer begrüßen die Löschung, sehen jedoch die Gefahr, dass Schadensersatzansprüche erschwert werden, da die Übermittlung der Positivdaten nach der Löschung nicht mehr nachvollziehbar ist.

  4. Ausblick:

    Es bleibt abzuwarten, ob die Übermittlung von Positivdaten nun konsequent unterlassen wird. Die Entwicklung in Bezug auf Datenschutzverstöße könnte das Geschäftsmodell der Auskunfteien beeinträchtigen. Die angekündigte „Transparenzoffensive“ der SCHUFA wirft weiterhin Fragen auf, insbesondere bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Verbraucher.

Empfehlung:

Betroffene Verbraucher sollten ihre SCHUFA-Auskünfte und Datenkopien aufbewahren oder zeitnah aktualisieren, um mögliche nicht gelöschte Einträge von Positivdaten zu dokumentieren. Die Einholung von Datenkopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bei den Auskunfteien ist kostenfrei und bietet die Möglichkeit, die über die eigene Person gespeicherten Daten einzusehen und diese zu dokumentieren.

 


Quellen:

Beck-Online-Dokument: Aufsatz von Ass. Iur. Timo Sebastian Hoffmann, LL.M. Eur., Mag.rer.publ. vom 06.12.2023 [Hoffmann: SCHUFA löscht von Mobilfunkanbietern übermittelte Positivdaten vor Klagewelle, ZD-Aktuell 2023, 01464

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