Nicht-datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics ist abmahnbar

Einsatz von Google Analytics muss in Datenschutzerklärung erwähnt sein

Das Landgericht Hamburg beschäftigte kürzlich ein Fall, in dem die Betreiber einer Webseite angeklagt wurden, da sie ihren Nutzern keine Datenschutzerklärung anboten und demzufolge nicht darauf hinwiesen, dass ihre Seite vom Analysedienst Google Analytics Gebrauch macht. Dies ist nach der in § 13 des Telemediengesetzes (TMG) enthaltenen Informationspflicht jedoch zwingend erforderlich, um den Dienst rechtskonform zu nutzen.

Die rechtskonforme Nutzung von Google Analytics setzt dem Landesdatenschutzbeauftragten NRW zufolge Folgendes voraus:

  • Abschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google
  • Information der Nutzer*innen der Webseite mit Hilfe der Datenschutzerklärung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Google und Hinweis auf das Widerspruchsrecht
  • Umsetzung des Google-Analytics-Programmcodes zur Anonymisierung der IP-Adressen
  • Löschung von unrechtmäßig erhobenen „Altdaten“ sicherstellen, d.h. ggf. das bestehende Google-Analytics-Profil löschen und neu eröffnen

Das Hauptproblem im gegebenen Fall war jedoch, dass die Nutzer gar keine Informationen zu Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten erhalten hatten. Außerdem fordert der Gesetzgeber, dass diese Aufklärung erfolgt, bevor der Nutzer die Dienste der jeweiligen Webseite in Anspruch nimmt. Dies ist im Wesentlichen der Inhalt der Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG.

Aus diesen Gründen hat das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erlassen, im Fall einer Zuwiderhandlung seitens der Webseitenbetreiber droht jetzt ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.

Nicht eindeutig ist, ob die nicht beachtete Informationspflicht aus § 13 TMG ein Verstoß nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Das Landgericht Hamburg bejahte dies, was bedeutet, dass eine Zuwiderhandlung eine Abmahnung nach sich ziehen würde, außerdem müssten die Betreiber der Webseite in diesem Fall eine Unterlassungserklärung abgeben.

Dieser Fall macht deutlich, wie wichtig eine rechtskonforme Datenschutzerklärung für Internetdienste ist, nicht nur wegen der Möglichkeit einer Unterlassungsklage, sondern auch der einer generellen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde, was gegebenenfalls weitere Mängel aufdecken und somit zu Bußgeldern oder ähnlichen Strafmaßnahmen führen kann.

Zu beachten für Webseitenbetreiber ist, dass dieses Urteil nicht ausschließlich auf Google Analytics Anwendung findet, sondern sämtliche vergleichbare Tracker und Dienste betrifft, die auf personenbezogene Daten der Nutzer zugreifen und diese verarbeiten.

Quellen:

Datenschutzbeauftragter-Info: LG Hamburg: Einsatz von Google Analytics ohne Datenschutzhinweis abmahnbar