Neues Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und die Bedeutung für den Datenschutz

Das seit September 2016 geltende Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende regelt den Einsatz intelligenter Messsysteme, sogenannte Smart Meter.

Erneuerbare Energien, die einer schwankenden Stromerzeugung unterliegen, können nur sinnvoll eingesetzt werden, wenn das Stromnetz Ausgleichskapazitäten gewährleisten kann. Dafür sind zuverlässige standardisierte Kommunikationswege zwischen Verbraucher und Erzeuger notwendig. Diese Kommunikation gewährleisten intelligente Messsysteme mit Hilfe eines digitalen Stromzählers und einer Kommunikationseinheit (Smart Meter Gateway).

Aus den gewonnenen Daten dieser intelligenten Messsysteme lassen sich jedoch auch Rückschlüsse auf die Lebensweise der Kunden ziehen. Daher hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie  (BSI) erarbeiteten Schutzprofile und technischen Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit für verbindlich erklärt.

Das Regelwerk schreibt den Schutz der Daten gegen Missbrauch zwingend vor. Es stellt hohe Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie an die technische Umsetzung des Datenschutzes. Es regelt, wer welche Daten zu welchem Zweck verarbeiten darf. Abgestimmt auf Verbrauchsmengen erhält nur derjenige Zugriff auf die gespeicherten Daten, wer energiewirtschaftlich notwendig dazu berechtigt ist. Jeder weitere Datenzugriff bedarf stets der Zustimmung des Kunden.

Stromverbrauchsdaten sollen standardmäßig viertelstündlich gemessen und im Smart Meter Gateway gespeichert und zum Abruf bereitgehalten werden.
Eine Ausnahme besteht bei Privatkunden: Bei privaten Haushaltskunden (< 6.000 kW/h) werden die Daten nicht standardmäßig an den Stromnetzbetreiber versandt. Lediglich der Jahresverbrauch wird per Standardeinstellung an den Netzbetreiber übermittelt.
Der Kunde selbst bestimmt, wem er zu welchem Zweck Zugang zu seinen Daten gewährt. Im Zweifel kann der Kunde stets einen datensparsamen Tarif gemäß § 40 Abs. 5 EnWG wählen. (mm)

Quellen und Verweise:

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Die Digitalisierung der Energiewende

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende