Neue Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung für die Nutzung von Google Analytics müssen geschlossen werden

Für die Nutzung von Google Analytics gibt es seit Mitte September 2016 einen neuen Vertrag zur Regelung der Auftragsdatenverarbeitung.
Wird Google Analytics genutzt, so liegt regelmäßig ein Dienstleistungsverhältnis vor, das den Seitenbetreiber im Sinne des § 11 BDSG verpflichtet, einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen.

Muss ich diesen Vertrag abschließen?
Wer bereits Google Analytics nutzt oder ein Account für Google Analytics angelegt hat und für den das deutsche Datenschutzrecht anwendbar ist, muss diesen Vertrag abschließen. Dies gilt natürlich insbesondere für gewerblich betriebene Internetseiten.

Gilt der alte Vertrag nicht einfach weiter?
Die Rechtsgrundlage für den bisherigen Vertrag war das Safe Harbor Abkommen, dass bereits im Oktober 2015 von der EU-Kommission für ungültig erklärt wurde. Damit verlieren die geschlossenen Verträge ihre Gültigkeit und es muss ein neuer Vertrag geschlossen werden.

Wie schon beim alten Vertrag stellt Google eine überarbeitete neue Vertragsvorlage zur Verfügung, die jeder gewerbliche Google Analytics-Nutzer ausfüllen und in doppelter Ausführung an Google Ireland Ltd schicken sollte.

Ist das alles?
Ja, wenn Sie bisher einen Vertrag mit Google hatten.
Nein, wenn Sie bisher keinen Vertrag mit Google hatten. Sie müssen in diesem Fall alle Google Analytics Daten, die Sie bis dahin erhobenen haben, löschen!

Was ist noch zu beachten?
Der Einsatz von Analytics ist nur mit der Verwendung einer IP-Anonymisierung erlaubt.
Es muss eine Opt-Out Möglichkeit angeboten werden – hier dürfen Sie die mobilen Endgeräte natürlich nicht vergessen.
Es muss ein entsprechender Hinweis in die Datenschutzerklärung aufgenommen werden. (il)

Quellen:

Datenschutzblog 29 vom 26.09.2016: Neuer ADV-Vertrag für Google Analytics fällig