Mutter erhält keinen Zugriff auf Facebook-Account der verstorbenen Tochter

Das Kammergericht hat am 31. Mai entschieden, dass Facebook den Account einer verstorbenen Person nicht als Erbe den Hinterbliebenen übergeben muss. Im konkreten Fall hatte die Mutter eines verstorbenen Teenagers bei Facebook den Zugriff auf die Chatprotokolle und andere Inhalte des Accounts ihrer Tochter verlangt. Mit Hilfe der Protokolle sollte aufgeklärt werden, ob die Tochter beim einem Zwischenfall in einem Berliner U-Bahnhof im Jahr 2012 einen Suizid begangen hat, oder ob es sich um einen Unfall handelte. In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin zugunsten der Mutter entschieden, und eine Freigabe des Accounts bejaht.
Das Kammergericht hob diese Entscheidung wieder auf.Begründet wurde dies insbesondere mit dem Fernmeldegeheimnis. Danach sei der Zugriff auf Nachrichten einer Person nur dann möglich, wenn dies aus technischer Sicht notwendig ist. Auch bei Erlangung der Zugangsdaten, wie in diesem Fall, sei das Recht auf die Vertraulichkeit der Kommunikation höher anzusetzen als das Interesse der Mutter am Inhalt der Protokolle. Dies schließe nicht nur das Recht der verstorbenen Tochter mit ein, sondern auch all derer, mit denen die Tochter Kontakt hatte. Zur Beurteilung wurden die Prinzipien des Fernmeldegeheimnisses, welches auch für E-Mails anwendbar ist, auf die Kommunikation mittels Facebook übertragen.

Ungeklärt bleibt, ob ein Facebook-Account vererbar ist. Fraglich ist, ob eine nur in digitaler Form vorliegende Kommunikation eine Sachen im rechtlichen Sinne sein kann. Nur dann ist sie nach dem Erbrecht auf die Nachfahren übertragbar. Bisher ist das nicht möglich.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Wahrscheinlich ist, dass sich bald der BGH mit der Sache zu befassen hat. (nl)

Quellen:

Legal Tribune Online vom 31.05.2017: KG verneint Erben-Zugriff auf digitalen Nachlass

Heise vom 31.05.2017: Facebook muss Account Verstorbener nicht für Eltern freigeben

Golem vom 31.05.2017: Facebook muss Konto Verstorbener nicht an Eltern freigeben