Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des Telekommunikationsgeheimnisses für gespeicherte E-Mails

Der Bundesgerichtshof (BGH) untermauert in einem kürzlich gefällten Urteil eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach werden E-Mails, die beim Provider gespeichert sind, nicht mehr vom Telekommunikationsgeheimnis (ehemals Fernmeldegeheimnis) geschützt, da der „Telekommunikationsvorgang“ (also die Datenübermittlung) abgeschlossen ist. In einer früheren Entscheidung endete der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses an dem Punkt, wo der Dateneigentümer seine Daten selbst (z.B. auf einem PC) abgespeichert hatte. Die neue Entscheidung betrachtet bereits das Vorhalten der E-Mails beim Provider als abgeschlossenen Kommunikationsvorgang, so dass an dieser Schnittstelle das Telekommunikationsgeheimnis endet. Dabei ist es unerheblich, ob der E-Mail-Empfänger seine Daten abgerufen hat oder nicht.

Nach dem abgeschlossenen Übermittlungsvorgang fallen die gesendeten Informationen (entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) nicht mehr in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses. Die Informationen obliegen dann dem Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers. Ab diesem Zeitpunkt gilt insbesondere für personenbezogene Daten das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Dies ist nicht so streng geregelt wie das Telekommunikationsgeheimnis und kann im Rahmen der Abwägung von übergeordneten Interessen (insbesondere im Bereich der Straftatverfolgung und -aufklärung) relativ leicht umgangen werden.

Auswirkungen auf den geschäftlichen E-Mail-Verkehr
Die von den Datenschützern und sogar Datenschutzbehörden vertretene Auffassung, Arbeitgeber müssen bei einer evtl. Überwachung des E-Mail-Verkehrs von Mitarbeitern (mit erlaubter privater Nutzung) das Fernmeldegeheimnis beachten, gerät ins Wanken. Wenn sich die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Leitsätze durchsetzen, ist das Sichten von E-Mail-Postfächern von (z.B. gekündigten) Mitarbeitern mit privaten Mails kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, welches strafrechtlich verfolgt werden kann (§206 Strafgesetzbuch). Im Postfach gespeicherte (private) E-Mails unterliegen dann nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis. Es würde dann lediglich eine Verletzung der Datenschutzvorschriften, resp. des informationellen Selbstbestimmungsrechts, vorliegen, was in der Regel nicht strafbar ist.

Quellen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de
http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/fernmeldegeheimnis-gilt-nicht-fur-gespeicherte-mails/
http://de.wikipedia.org