Das ULD formuliert Kritikpunkte am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein (ULD) kritisiert den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zum Beschäftigtendatenschutz, der in Kürze vom Bundesrat verhandelt wird. Laut ULD enthält der Gesetzentwurf gravierende inhaltliche Defizite und verstößt in Teilbereichen gegen europarechtliche und gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.

Das politische Vorhaben, die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Form eines Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz zu stärken, geht auf eine Reihe von Datenschutzskandalen aus den Jahren 2008 und 2009 zurück.
Ein erster Normierungsversuch kurz vor der Bundestagswahl 2009 war gescheitert.
In dem vom damaligen Bundesarbeitsminister Olaf Scholz formulierten Entwurf war die Schaffung eines eigenständigen Gesetzes zum Beschäftigtendatenschutz vorgesehen. Der jetzt vorgelegte Regierungsentwurf ordnet die gesetzlichen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz dem Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unter.

Laut ULD ist die Normierung des Beschäftigtendatenschutzrechtes im Bundesdatenschutzgesetz aus verschiedenen Gründen nicht praktikabel. Durch die Erweiterung des BDSG erlangt dieses eine zunehmende Unübersichtlichkeit, das Gesamtgesetz wird zunehmend unverständlicher. Auch formuliert das ULG die Befürchtung, dass die Vermittlung der Inhalte des Gesetzes und deren Anwendung in der Praxis erschwert werden.

Weitere Kritikpunkte am Gesetzentwurf, die einer Nachbesserung bedürfen, sind:

  • fehlende Regelung zur Zulässigkeit der Datenübermittlung innerhalb eines Konzerns und im internationalen Kontext
  • Zulassung von kollektivrechtlichen Klagemöglichkeiten
  • arbeitnehmerfreundlichere Gestaltung der Überwachungs- und Kontrollbefugnisse der Arbeitgeber, d.h. Verzicht auf anlasslose Rasterfahndung, unbeschränkte offene Videoüberwachung, systematische Telefonkontrolle, Überwachung privater Telekommunikation
  • arbeitnehmerfreundlichere Gestaltung des Beschwerderechtes der Betroffenen

weitere Quellen:

Pressemitteilung vom ULD vom 12.10.2010