Bisherige Abrechnungspraxis des Hausärzteverbandes Schleswig-Holstein e. V. verstößt gegen Datenschutzvorschriften

Der Eilantrag des Hausärzteverbandes Schleswig-Holstein e. V. (HÄV SH) zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung der durch das ULG* erlassenenen Verfügung, wonach die bisherige Abrechnungspraxis im Rahmen der Hausarztzentrierten Versorgung aufgrund von Datenschutzrechtsverletzungen einzustellen ist, wurde vom Verwaltungsgericht in Schleswig abgewiesen. Demnach ist das Weiterleiten von Patientendaten zu Abrechnungszwecken auf elektronischem Wege durch die Hausärzte und Hausärztinnen an den Hausärzteverband nicht erlaubt.

Das ULD und das Verwaltungsgericht begründen ihre Entscheidung damit, dass die Weitergabe der Patientendaten im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung erfolgt, wobei die Auftraggeber (die Hausärzte und Hausärztinnen) rechtlich noch faktisch in der Lage sind, ihre Pflichten nach §11 BDSG wahrzunehmen. Die Ärzte und Ärztinnen verletzen damit ihre Datenschutzpflichten und ihre ärztliche Schweigepflicht.

*ULG = Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein