BGH-Urteil: Keine Werbeblöcke in automatischen Antwortmails bei Werbewiderspruch

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 16.12.2015 entschieden, dass Werbetexte in automatischen Antwortmails (Auto-Reply) unzulässig sind (Az. VI ZR 134/15).
Demnach dürfen Unternehmen im Zusammenhang mit automatisierten Antwort-Mails keine Werbung an Kunden senden, wenn diese der unerwünschten Werbung ausdrücklich widersprochen haben.

Diese Fragestellung wurde zuvor durch das Amtsgericht Stuttgart (April 2014/ Az. 10 C 225/14) und das Landgericht Stuttgart (Februar 2015/ 4 S 165/14) verhandelt.
Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass die Zusendung von Werbung ohne Einwilligung des Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt.
Es stellte in seinem Urteil klar, dass automatisierte Bestätigungsmails genauso zu behandeln sind wie reine Werbe-Mails. Wenn die Voraussetzungen für die Werbung nicht erfüllt sind, dann handele es sich um unerwünschte Werbung im Sinne des UWG. Das trifft auch dann zu, wenn der Hauptteil der automatischen Antwort-E-Mail Informationen zum Sachverhalt enthält und der Werbeanteil sich im „Abspann“ befindet.

Das Landgericht Stuttgart hatte in der Berufung das Urteil des Amtsgerichts aus Februar 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hob nun mit seiner Entscheidung vom 16.12.2015 das Urteil des Landgerichts Stuttgart aus Februar 2015 wieder auf.

Automatisierte Antwort-Mails: Das ist zu beachten
E-Mail-Marketing ist sowohl im B2B- als auch B2C-Bereich grundsätzlich nur erlaubt, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt (§7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Der Gesetzgeber sieht für E-Mail-Werbung im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung jedoch eine Erleichterung vor (siehe UWG/ E-Mail-Marketing). Hier darf das Unternehmen dem Kunden Werbe-E-Mails (unter Beachtung einiger formaler Voraussetzungen) zusenden, wenn der Kunde dieser Zusendung nicht widersprochen hat („Opt-Out“).

Werbung in Transaktions-E-Mails
„Transaktions-E-Mails sind E-Mails, die ein Unternehmen im Rahmen der Erfüllung eines Vertrages versendet, beispielsweise Auftragsbestätigungen, Versandbestätigungen oder Rechnungen“ (eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing/ 2014).
Für diese E-Mails benötigt das Unternehmen keine Einwilligung des Betroffenen.
Werden diese Transaktions-E-Mails aber mit Werbung gekoppelt, dann sind einige Bedingungen zu beachten.

Sofern der E-Mail-Empfänger nicht in die Zusendung von Werbe-E-Mails eingewilligt hat und die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 3 UWG nicht in Anspruch genommen werden kann, dürfte nach dem neuen BGH-Urteil die Werbung unzulässig sein.

Liegen die Voraussetzungen für zulässige Werbung vor, dann sollten folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Der Transaktionsinhalt muss klar im Vordergrund stehen.
  • Die Werbezusätze sollten einen Bezug zum Transaktionsinhalt haben.
  • Werbewidersprüche sollten sofort umgesetzt und sichergestellt werden, dass die Werbung eingestellt wird.

Sobald der Werbetext den transaktionsbezogenen Inhalt in den Hintergrund treten lässt, muss davon ausgegangen werden, dass diese E-Mail als reine Werbe-E-Mail angesehen wird, womit die  Vorgaben des § 7 UWG für E-Mail-Marketing zu beachten sind.

Quellen:

Heise: BGH untersagt unerwünschte Werbung in automatischer E-Mail

BGH: Mitteilung der Pressestelle