03.April 2024 | Team Datenschutz | Thema: Datenschutz

Recht auf Auskunft – was wird da geregelt?

Schlagwörter: DSGVO | EuGH-Urteil | Rechtsprechung

Der Art. 15 DSGVO ist eines der wichtigsten Betroffenenrechte im Datenschutz. Es gewährt der betroffenen Person das Recht zu erfahren, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. In solchem Falle hat sie das Recht auf Auskunft über Verarbeitungszwecke, Empfängerkreise und weitere Informationen.
Unternehmen sollten Richtlinien für die Bearbeitung solcher Anfragen etablieren.

Recht auf Auskunft macht Datenverarbeitung transparent

Der Antrag auf Auskunft muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden. Es kann zwar in bestimmten Fällen um zwei Monate verlängert werden, worüber der Betroffene zu informieren wäre, allerdings kann die Auskunft auch innerhalb weniger Tage erfolgen müssen, wenn es sich um eine Negativauskunft handelt, so ein neueres Urteil. Das Auskunftsrecht soll sicherstellen, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen kann.

Der EuGH hat zu Fragen bezüglich des Auskunftsrechts in einem Urteil ( Az C-487/21) Stellung genommen.  Es betraf das Recht auf Erhalt einer Kopie, wobei der EuGH entschied, dass das Recht auf Auskunft eine originalgetreue Reproduktion aller Daten beinhaltet, auch Auszüge aus Datenbanken. Ausnahmen können gelten, wenn Rechte und Freiheiten Dritter betroffen sind.

Ein weiteres Urteil des EuGH betraf die Anforderung auf konkrete Nennung der Empfänger (Az C-154/21). Der EuGH entschied, dass konkrete Angaben über die Identität der Empfänger gemacht werden müssen. Die bloße Nennung von „Kategorien“ genügt nicht, es sei denn, eine Identifizierung der Empfänger ist unmöglich oder die Anträge auf Auskunft sind exzessiv oder offenkundig unbegründet.


Links/Verweise:

Art. 15 DSGVO

Az C-487/21

Az C-154/21