03.April 2024 | Team Datenschutz | Thema: Datenschutz

Recht auf Auskunft – was wird da geregelt?

Schlagwörter: DSGVO | Rechtsprechung

Der Art. 15 DSGVO zählt zu den wichtigsten Rechten betroffener Personen im Datenschutz. Dabei garantiert er den Anspruch, Informationen über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten zu erhalten. Dazu gehören unter anderem Auskünfte über Verarbeitungszwecke und Empfängerkreise. Folglich sollten Unternehmen klare Richtlinien für die professionelle Bearbeitung solcher Anfragen etablieren.

Transparenz durch das Auskunftsrecht

Unternehmen müssen Auskunftsanfragen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats beantworten. Zwar erlaubt die DSGVO in Ausnahmefällen eine Verlängerung um zwei Monate, jedoch fordert die Rechtsprechung bei einfachen Negativauskünften eine deutlich schnellere Antwort. Mit diesem Auskunftsrecht prüfen Betroffene die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung.

Rechtskonforme TechnologieDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Auskunftsrecht in jüngsten Urteilen weiter geschärft. So entschied der Gerichtshof in der Rechtssache Az. C-487/21, dass Betroffene eine originalgetreue Reproduktion ihrer Daten verlangen dürfen, was auch Datenbankauszüge einschließt. Dennoch schützt das Recht die Freiheiten Dritter, weshalb Unternehmen bei Interessenkollisionen Ausnahmen vornehmen dürfen.

Des Weiteren konkretisierte der EuGH im Urteil Az. C-154/21 die Informationspflicht über Empfänger. Demnach reicht die bloße Nennung von Kategorien oft nicht aus; Unternehmen müssen vielmehr die konkrete Identität der Empfänger offenlegen. Lediglich bei Unmöglichkeit der Identifizierung oder bei exzessiven bzw. unbegründeten Anträgen können Unternehmen von dieser strengen Pflicht absehen.


Links & Verweise:
Art. 15 DSGVO |
EuGH Az. C-487/21 |
EuGH Az. C-154/21