Angemessenheitsbeschluss für UK: Ungehinderte Datenübermittlungen auch nach Brexit möglich

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Die Nachricht dürfte für einige Unternehmen in der EU und in UK für Erleichterung gesorgt haben. Die EU-Kommission hat per Angemessenheitsbeschluss entschieden, dass personenbezogene Daten ungehindert aus der EU in das Vereinigte Königreich übermittelt werden können. Laut Beschluss gilt im UK für die Personendaten ein Schutzniveau, das dem der EU der Sache nach gleichwertig ist.

Geltungsdauer auf vier Jahre begrenzt

Im Vorfeld äußerten das EU-Parlament, die Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss Bedenken u.a. hinsichtlich möglicher künftiger Abweichungen von den EU-Standards im UK-Datenschutz. Die Geltungsdauer des Angemessenheitsbeschlusses ist deshalb zunächst auf vier Jahre begrenzt worden.

„Es geht hier um ein Grundrecht der EU-Bürgerinnen und -Bürger, das wir schützen müssen. Aus diesem Grund haben wir umfangreiche Garantien vorgesehen, und falls sich auf Seiten des Vereinigten Königreichs die Gegebenheiten ändern, werden wir sofort eingreifen.“, so Věra Jourová, EU-Vizepräsidentin für Werte und Transparenz. „Die Kommission wird eng verfolgen, wie sich das System des Vereinigten Königreichs künftig entwickelt.“, ergänzte Didier Reynders, EU-Kommissar für Justiz.

Rechtliche Auswirkungen

Seit dem Austritt aus der EU im Januar 2021 ist das UK aus EU-Sicht ein sog. Drittland. Beim Datentransfer von der EU in das Vereinigte Königreich sind deshalb die besonderen Bestimmungen der DSGVO bei Drittlandtransfers (Art. 44 ff. DSGVO) zu beachten. Danach dürfen personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln werden, sofern durch geeignete Garantien ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt ist.

Ein von der EU-Kommission erlassener Angemessenheitsbeschluss stellt nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO eine solche geeignete Garantie dar. Ohne einen solchen Beschluss müssten nach Art. 46 DSGVO weitere Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Abschluss von EU-Standardvertragsklauseln).

Dank des Angemessenheitsbeschlusses müssen Unternehmen, die Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, nichts weiter tun. Das ist eine überaus positive Nachricht. Denn ohne diesen Angemessenheitsbeschluss müssten Unternehmen nicht nur meist EU-Standardverträge schließen. Vielmehr noch müssten sie sich mit den umfangreichen Anforderungen des „Schrems II“-Urteils des EuGHs und einer umfassenden Dokumentationspflicht auseinandersetzen.

Ende gut, alles gut?

Ja, vorerst können vom Brexit betroffene Unternehmen aufatmen – eine Baustelle weniger! Nun wird die Zukunft zeigen, ob der EU-Angemessenheitsbeschluss auch nach vier Jahren noch hält – oder die vier Jahre überhaupt überdauert. In diesem Sinne: „Et hätt noch immer jot jejange.“

Quelle:

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 28. Juni 2021: Datenschutz: Kommission nimmt Angemessenheitsbeschlüsse zum Vereinigten Königreich an