Bundesverwaltungsgericht entschied: Personalvertretung hat keinen Anspruch auf personalisierte Zeiterfassungsdaten von Mitarbeitern

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil (19.03.14, Az. BVerwG 6 P 1.13) die Klage der Personalvertretung der Agentur für Arbeit Duisburg auf Einsichtnahme der personalisierten Zeiterfassungsdaten der Beschäftigten abgewiesen.

Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, wonach es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats ausreiche, wenn ihm die erforderlichen Zeiterfassungsdaten in anonymisierter Form regelmäßig zur Verfügung gestellt würden. Bereits mit anonymisierten Arbeitszeitlisten ist es möglich, die Einhaltung der geltenden Gesetze, wie z.B. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Bundesbeamtengesetz (BBG) oder Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie die Einhaltung der bestehenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung zu überprüfen. Mit Hilfe von anonymisierten Listen kann die Personalvertretung die ihr obliegende Überwachungsaufgabe wahrnehmen und etwaige Regelverstöße feststellen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der datenschutzrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Die regelmäßige Auswertung von Zeitlisten unter Namensnennung stellt für die Betroffenen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Von daher ist die Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch die Personalvertretung in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen. In der ersten Stufe ist mit Hilfe von anonymisierten Daten zu prüfen, ob arbeitszeitrechtliche Verstöße bzw. Unregelmäßigkeiten vorliegen. Führt die Überprüfung der Listen zu Unstimmigkeiten hat die Personalvertretung in der zweiten Stufe Anspruch auf zusätzliche Informationen, die – sofern die Klärung des Sachverhalts nicht anders möglich ist – zur Offenlegung der Identität des betroffenen Beschäftigten führen kann.

„Ein derartiges zweistufiges Verfahren reduziert die Zahl der personenbezogenen Daten erheblich, ohne dass die effiziente Kontrolle des Personalrats Schaden nimmt.“

Quellen:

heise online: Personalrat hat Anspruch auf anonymisierte Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Beschluss: Az. BVerwG 6 P 1.13