Nutzung personenbezogener Daten nach Vertragsende ist rechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat, nach dem „Safe Harbour“-Abkommen, nun auch die Nachfolgeversion, das transatlantische Datenschutzschild „Privacy Shield“, gekippt. Damit ist die zweite Im BDSG wird die Nutzung von personenbezogenen Daten für eigene Geschäftszwecke u.a im §28 geregelt. Demnach ist es zulässig, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern oder zu übermitteln, sofern es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Bereits bei der Erhebung der Daten ist dabei konkret festzulegen, zu welchem Zweck die Daten genutzt werden sollen.

In einem Urteil vom Oberlandesgericht Köln (siehe (Az. 6 U 70/09) wird der Grundsatz der Zweckbindung der Datennutzung noch einmal untermauert. In einem Prozess gegen einen Stromanbieter wurde sein Vorgehen, personenbezogene Kundendaten NACH Beendigung eines Geschäftsverhältnisses erneut zu Werbezwecken zu verwenden, als rechtswidrig eingestuft. Der Stromanbieter hatte unter Verwendung von Kundendaten aus alten Verträgen ehemalige Kunden angeschrieben, um sie zurückzugewinnen.

Hierin sieht das OLG Köln einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, da die erhobenen Daten ursprünglich zu einem anderen Zweck (und zwar der Durchführung eines Vertragsverhältnisses) gespeichert worden sind. Im § 14 Datenspeicherung, -veränderung -nutzung, Abs. 1 (BDSG) wird die Zweckbindung explizit geregelt.

In seinen Werbebriefen nutzte der Stromanbieter außerdem die Information, zu welchem Mitbewerber der ehemalige Kunde gewechselt hatte. Nach Ansicht der Richter des OLG Köln ist die Verwendung dieser Information ebenfalls rechtswidrig, da für den Stromanbieter kein datenschutzrechtlich geschütztes oder gar berechtigtes Interesse besteht, diese Information zu erheben, zu speichern oder zu nutzen.