Hinweisschilder zur Videoüberwachung müssen mittelfristig überarbeitet werden

Mit dem Urteil vom 27. März 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die bisher anwendbare Rechtsgrundlage für Videoüberwachungsmaßnahmen durch Unternehmen (§ 4 BDSG) für europarechtswidrig erklärt. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regele die Videoüberwachung zu privaten Zwecken abschließend, so die Begründung.

Neue Schilder braucht das Land

Zukünftig ist die Videoüberwachung zu privaten Zwecken daher alleine an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zu messen. Danach ist eine Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten grundsätzlich möglich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen.

Das bedeutet für Sie als Verantwortlicher, dass Sie die Hinweisschilder für Ihre Videoüberwachung mittelfristig ändern müssen. Der Hinweis auf § 4 BDSG ist zu streichen, die angegebene Rechtsgrundlage muss Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO sein.

Verwarnungen und Bußgelder nicht ausgeschlossen

Auf Nachfrage unserer Kollegen von datenschutz notizen teilte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – stellvertretend auch für die anderen Aufsichtsbehörden; ausgenommen Berlin und Saarland – mit, dass von Verwarnungen, Anweisungen oder Geldbußen vorerst kein Gebrauch gemacht wird, sofern auf Hinweisschildern zumindest auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage genannt wird.

Es wurde aber empfohlen, mittelfristig die Hinweisschilder zu überarbeiten und § 4 BDSG zu streichen. Unternehmen mit Sitz in Berlin oder im Saarland müssen unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten abwägen, ob eine sofortige Änderung der Schilder sinnvoll ist. (fl)

Quellen:

BVerwG 6 C 2.18, Urteil vom 27. März 2019

datenschutz notizen vom 03.07.2019: Neues aus dem Schilderwald