EuGH-Urteil zum Löschen von Informationen durch Suchmaschinenbetreiber

Richtungweisendes Urteil vom EuGH zum „Recht auf Vergessen (werden)“ für Google als Suchmaschinenbetreiber

In Spanien hatte die nationale Datenschutzaufsichtsbehörde AEPD (Agencia Española de Protección de Datos) den Antrag eines Betroffenen zu entscheiden, ob eine Beschwerde gegen die Tageszeitung La Vanguardia Ediciones SL, Google Spain SL sowie Google Inc mit dem Ziel einzuleiten ist, Suchergebnisse über den Betroffenen zu einem 16 Jahre zurückliegenden Vorfall einer Zwangsversteigerung seines Hauses zu löschen bzw. zu sperren.
Die spanische Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde gegen die Zeitung abgelehnt, da aus ihrer Sicht der Zweck der Datenerhebung gegeben war. Der Beschwerde gegen Google Spain SL und Google Inc. wurde hingegen durch die Aufsichtsbehörde stattgegeben und die Suchmaschinenbetreiber wurden aufgefordert, die „Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu diesen Daten in Zukunft zu verhindern“.

Mit dem Urteil (C-131/12) vom 13.05.2014 hat der Europäische Gerichtshof dem zugestimmt und entschieden, dass Betreiber von Suchmaschinen als verantwortliche Stelle nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen sind. Er begründet dies mit der für eigene Zwecke vorgenommen Datenerhebung und -verarbeitung. So heißt es: „Indem er das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, „erhebt“ der Suchmaschinenbetreiber mithin personenbezogene Daten, die er dann mit seinen Indexierprogrammen „ausliest“, „speichert“ und „organisiert, auf seinen Servern aufbewahrt und gegebenenfalls in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer „weitergibt“ und diesen „bereitstellt““ (EuGH Luxemburg, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, curia, Rn 28).

Ferner hat der EuGH festgelegt, dass die Datenerhebung  und -verarbeitung unter die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzrichtlinie sowie Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt. Er begründet diese Entscheidung damit, dass Google Inc. in Spanien eine Zweigniederlassung Google Spain SL gegründet hat, „deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.“ (EuGH Luxemburg, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, curia, 3.)
Betroffene können sich nun also nicht nur an die Stelle in der europäischen Union wenden, welche ihre Daten im Internet veröffentlicht hat, sondern können darüber hinaus auch beim Suchmaschinenbetreiber (sofern dessen Datenerhebung und -verarbeitung unter europäisches Datenschutzrecht fällt) beantragen, dass die Informationen und Links in der Ergebnisliste der Suchmaschine gelöscht werden.
Hier muss dann jedoch für jeden Einzelfall, ggf. auch durch die Aufsichtsbehörden, geprüft werden, ob das schutzwürdige Interesse bzw. das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Suchmaschinenbetreiber sowie „dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche“ überwiegt (EuGH Luxemburg, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, curia, 4.).

Quellen:

Golem: Ein Google-Urteil zum Vergessen

InfoCuria: Rechtsprechung des Gerichtshofs