Erhebliche Kritik der Bundesdatenschutzbeauftragten Voßhoff zum Entwurf des Anti-Terror-Datei-Gesetzes

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur vom Bundesverfassungsgericht geforderten Nachbesserung der Anti-Terror-Datei (ATD) stieß bei der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff auf heftige Kritik.

Die oberste Datenschützerin beanstandete in ihrer Stellungnahme an den Innenausschuss, dass der unter der Federführung des Bundesinnenministers Thomas de Maizière verfasste Entwurf zur Änderung des Anti-Terror-Datei-Gesetz (ATDG) die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil zum Antiterrordateigesetz – 1 BVR 1215/07 vom 24.04.2013 nicht hinreichend berücksichtige, was „erhebliche[n] verfassungsrechtliche[n] Risiken“ (Stellungnahme Voßhoff, veröffentlicht unter https://netzpolitik.org/wp-upload/vosshoff_stellungnahme.pdf) nach sich ziehen würde.

Voßhoff kritisierte weiter, dass die als Grundlage für den Gesetzesentwurf genannte Evaluierung mangelhaft sei, da sie ausschließlich auf Basis von statistischen Auswertungen sowie Nutzerbefragungen erfolgte und somit ohne ausreichend valide Untersuchungsergebnisse sei, da u.a. eine unabhängige Untersuchung der grundrechtlichen Folgen der Eingriffsmaßnahmen sowie die „Betrachtung und Bewertung von Einzelfällen“ (Stellungnahme Voßhoff, veröffentlicht unter https://netzpolitik.org/wp-upload/vosshoff_stellungnahme.pdf) fehle.

Darüber hinaus merkt Voßhoff an, dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderte „bestimmte, normenklare und verhältnismäßige Eingrenzung des betroffenen Personenkreises“ (Zitat) durch die Speicherung von Kontaktpersonen nicht eingehalten werde.

Zudem sehe der Gesetzesentwurf eine Kompetenzerweiterung hinsichtlich der Auswertbarkeit und Nutzung der gespeicherten Daten vor. Damit wäre die ATD keine bloße Hinweisdatei mehr, was aus Sicht des Bundesrates und Voßhoffs eine „Aufweichung und Strukturveränderung“ der ATD bedeutete. Dies würde weder durch die Begründung des Gesetzesentwurfs bzw. noch durch dessen Evaluationsbericht gerechtfertigt sein. Darüber hinaus stellte Voßhoff klar, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (1 BvR 1215/07, Rdn. 194) betont hatte, dass „[…] lediglich Einzelabfragen, nicht aber auch eine Rasterung, Sammelabfragen oder die übergreifende Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Personen durch Verknüpfung von Datenfeldern erlaubt […]“ seien.

Abschließend bemängelte Voßhoff fehlende Kontrollbefugnisse der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten und schlug hierfür eine Novellierung des § 24 Abs. 2 Satz 3 BDSG vor.

Quellen:

https://netzpolitik.org/2014/bundesdatenschutzbeauftragte-vosshoff-kritisiert-gesetzesentwurf-zur-anti-terror-datei/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Anti-Terror-Datei-Bundesdatenschuetzerin-stellt-sich-gegen-die-Regierung-2265733.html?view=print

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesregierung-will-die-Anti-Terror-Datei-verfassungskonformer-gestalten-2169005.html

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/anti-terror-datei-bundesdatenschuetzerin-vosshoff-kritisiert-gesetz-a-982330.html

https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130424_1bvr121507.html

http://www.berliner-zeitung.de/politik/datenschutzbeauftragte–vosshoff-kritisiert-anti-terror-datei,10808018,27928426.html