Geschäftliche E-Mail-Kommunikation erfordert regelmäßige Spam-Ordner-Kontrolle

Das Landgericht Bonn entschied in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Januar 2014 (Az.: 15 O 189/13), dass bei einer zur Verfügung gestellten E-Mail-Adresse für die Geschäftskundenkommunikation der Anbieter täglich zur Spam-Ordner-Kontrolle verpflichtet ist, sofern er eine Spamfilter-Lösung einsetzt. Es ist grundsätzlich erforderlich sicherzustellen, dass zugestellte, versehentlich aber geblockte Nachrichten identifiziert und somit bearbeitet werden können. Diese Pflicht obliegt Anbietern, die für ihre Geschäftskundenkommunikation dem Kunden elektronische Kontaktdaten zur Verfügung stellen.

Im vom Landgericht Bonn verhandelten Fall hatte ein Anwalt die E-Mail-Adresse als Kontaktmedium auf dem Briefkopf angegeben. Das Gericht entschied, dass er somit dafür verantwortlich ist, dass ihn per E-Mail zugesandte Nachrichten auch erreichen. Für die Mandantin des Anwalts führte die verspätete Bearbeitung und Weiterleitung einer E-Mail der Gegnerseite zu einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen, womit für sie als Klägerin ein erheblicher Schaden entstand.

Das Landgericht Bonn entschied, dass der Anwalt einen Schadensersatz in Höhe von rund 90.000 Euro zu leisten habe. Er habe die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat.“ Das Gericht vertritt die Ansicht, dass es im Verantwortungsbereich des Beklagten liegt, „wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen.“

Quelle:

Heise: Nutzer von geschäftlichen E-Mails müssen Spam-Ordner täglich kontrollieren

Landgericht Bonn: Urteil 15 O 189/13