Bundesarbeitsminister legt Diskussionsentwurf zur Konkretisierung des Arbeitnehmerdatenschutzes vor

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Diskussionsentwurf zur Konkretisierung des Arbeitnehmerdatenschutzes vorgelegt. Darin fordert der Bundesarbeitsminister Olaf Scholz ein eigenständiges Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz, um den Datenschutz am Arbeitsplatz zu verbessern und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu stärken.

Die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs in der laufenden Legislaturperiode wurde bereits auf dem Datenschutzgipfel im Februar 2009 beschlossen. Um die Verabschiedung einer umfassenden Neuregelung – und keinen Schnellschuss – zu ermöglichen, wurde gleichzeitig festgelegt, dass der vorgelegte Entwurf erst nach der Bundestagswahl am 27. September 2009 beraten und beschlossen werden kann.

Der Diskussionsentwurf enthält Regelungen zu folgenden Themen:

  • Videoüberwachung von Beschäftigten
  • Einsatz von Ortungssystemen und die Verwendung biometrischer Daten im Beschäftigungsverhältnis
  • Überwachung von E-Mail- sowie Telefonverkehr am Arbeitsplatz
  • Schadensersatzanspruch für Arbeitnehmer bei Verstößen durch den Arbeitgeber
  • Fragerecht des Arbeitgebers während der Bewerbungsphase
  • Verwendung von Bewerberdaten, die aus eigenständigen Internet-Recherchen des Arbeitgebers stammen
  • Erstellung von Persönlichkeitsprofilen
  • Erstellung von Gesundheitsprofilen
  • gesundheitliche Untersuchungen im Einstellungsverfahren

 

Als besonders brisant wird der Vorschlag des Bundesarbeitsministers angesehen, zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten einen Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz zu bestellen. Diese Neuregelung soll für Unternehmen gelten, die fünf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen. Für die Bestellung und Abberufung des Beschäftigtendatenschutzbeauftragten soll dem Betriebsrat oder Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden. Der Beschäftigten­datenschutz­beauftragte soll mit besonderen Befugnissen ausgestattet werden, um eine wirksame innerbetriebliche Datenschutzkontrolle sicherzustellen.

Laut GDD birgt die parallele Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten und eines Beauftragten für den Beschäftigtendatenschutz „ein erhebliches Konfliktpotenzial durch Überschneidung der jeweiligen Aufgabenbereiche“. So ist es laut GDD absehbar, dass die „jeweiligen unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu einer unterschiedlichen Bewertung der Sachverhalte kommen können“, womit eine einheitliche Beratung der Unternehmensleitung nicht möglich sei.

Der GDD stellt außerdem fest, dass das vorgelegte Beschäftigtendatenschutzgesetz nur die Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber regelt. Eine Datenschutzkontrolle bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch die Mitarbeitervertretung ist in dem neuen Entwurf nicht vorgesehen.

Quellen:

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD)

Heise