Brexit – Übergangslösung bringt vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen

Brexit – Übergangslösung bringt vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen

Die Europäische Union und Großbritannien haben sich auf eine gestufte Übergangslösung zum Datenaustausch geeinigt. Das geht aus dem Entwurf des Brexit-Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU hervor.

Viermonatige Übergangsfrist, die auf sechs Monate verlängert werden kann

Danach sollen Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich und Nordirland für eine Übergangsperiode nicht als Übermittlungen in ein Drittland angesehen werden. Diese Periode beginnt mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens am 01.01.2021 und endet, wenn die EU-Kommission eine das Vereinigte Königreich betreffende Angemessenheitsentscheidung getroffen hat, spätestens jedoch nach vier Monaten. Dieses Enddatum kann um zwei Monate verlängert werden, falls keine der beteiligten Parteien widerspricht.

Damit sind Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich vorerst weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Gravierende Erschwernisse für die betroffenen Unternehmen werden so zunächst vermieden.

Aufsichtsbehörden: Schon jetzt auf das Ende der Übergangsfrist vorbereiten

Unternehmen sollte jedoch nicht die Puste ausgehen. Es gilt, sich auf das Ende der Übergangszeit vorzubereiten, um Geschäftsprozesse gegebenenfalls anzupassen. Die EU-Kommission steht jetzt in der Pflicht, zeitnah tragfähige Angemessenheitsentscheidungen vorzulegen, die auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen. Auch wenn man auf eine solche Angemessenheitsentscheidung der Kommission hoffen kann, darauf verlassen sollte man sich nicht, kommentiert beispielsweise die Aufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz. (fl)

Quellen:

Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden  des Bundes und der Länder vom 28.12.2020: Vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich – Entwurf des Brexit-Abkommens bietet viermonatige Übergangsfrist ab dem 01. Januar 2021

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 29.12.2020: Brexit mit Datenschutz – Vorläufige Rechtssicherheit für Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich