BGH-Urteil zur Haftung für Hyperlinks durch Webseitenbetreiber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Urteil die Haftung für elektronische Querverweise (Hyperlinks) auf Webseiten anderer Marktteilnehmer klargestellt und damit die Rechtsprechung präzisiert.
Der BGH entschied in seinem Urteil (Az.: I ZR 74/14), dass ein Anbieter für von ihm gesetzte Verlinkungen auf andere Angebote haftet, wenn auf der Zielseite ein rechtswidriger Inhalt deutlich erkennbar sei oder er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde.

In der schriftlichen Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass

  • sofern auf der verlinkten Internetseite ein rechtswidriger Inhalt nicht deutlich erkennbar ist, haftet die für die Verlinkung verantwortliche Stelle grundsätzlich erst dann, wenn sie sich den fremden Inhalt nicht zu eigen gemacht hat und erst dann, wenn sie selbst oder durch Dritte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erlangt.
  • Wird der für die Verlinkung verantwortliche Unternehmer auf Rechtsverletzungen bei den verlinkten Inhalten hingewiesen, so ist er zur Prüfung des Sachverhalts verpflichtet, unabhängig davon, ob eine klare Rechtsverletzung erkennbar sei.

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Fragestellung, ob ein Orthopäde, der auf seiner Webseite über alternative Behandlungsmethoden informierte und dabei auf ein externes Angebot verlinkte, für die – nach Ansicht des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V – irreführenden Inhalte einzustehen habe. Nach der Abmahnung durch den Wettbewerbsverband entfernte der Mediziner den strittigen Link, jedoch akzeptierte er die weiteren Forderungen wie Abgabe einer Unterlassungserklärung und Kostenübernahme nicht, woraufhin der Verband Klage erhob.

In erster Instanz vor dem Landgericht Köln unterlag der Mediziner (33 O 181/12, 2014), der daraufhin ein Revisionsverfahren anstrebte. In zweiter Instanz entschied das OLG Köln zugunsten des Beklagten. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Köln wurde nun vom 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten des Arztes abgewiesen.

proaktive Überwachungspflicht besteht nicht
Die Entscheidung des BGH wurde auf die Einschätzungen des Berufungsgerichts gestützt. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Beklagte keine „Deeplinks“ (direkte Verlinkung auf eine bestimmte Unterseite einer Internetpräsenz, in diesem Fall: Unterseite mit fragwürdigen Angeboten) gesetzt hatte, sondern lediglich auf die Startseite des Fremdanbieters verlinkt hatte. Auf dieser waren keine wettbewerbsrechtlich irreführenden Inhalte erkennbar. Um zu den inhaltlich strittigen Seiten zu gelangen, war „weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts“ erforderlich. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass das vergleichbar wäre mit einem „Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzliche Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbstständig erschließen kann“.

Quellen:

Heise: Bundesgerichtshof präzisiert Haftung für Hyperlinks

Bundesgerichtshof: I ZR 74/ 14 – schriftliche Urteilsbegründung