30.März 2023 | Team Datenschutz | Thema: Datenschutz

Betriebsrat und Datenschutz

Schlagwörter: DSGVO | Rechtsgrundlagen | Tipps

Welche Rolle spielt der Datenschutz bei der täglichen Arbeit des Betriebsrates? Welche Risiken lauern dabei? Falls Sie sich diese Fragen als Arbeitgebende/r schon einmal gestellt haben, ist dieser Artikel genau richtig für Sie. Auch als Betriebsratsmitglied finden Sie hier erhellende Antworten.

 

Was sagt die Gesetzgebung?

Mit dem im März 2021 verabschiedeten Betriebsrätemodernisierungsgesetz passte der Gesetzgeber das Betriebsverfassungsgesetz grundlegend an. Durch die Einführung des § 79a klärte der Gesetzgeber endlich die datenschutzrechtliche Verantwortung des Betriebsrates. Somit ist die lange diskutierte Frage nach der „datenschutzrechtlichen Eigenständigkeit“ des Gremiums endgültig vom Tisch.

Daraus folgt: Der Betriebsrat agiert datenschutzrechtlich nicht als eigenständiger Verantwortlicher. Dies entlastet das Gremium spürbar, denn es muss beispielsweise keinen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellen. Stattdessen darf der Betriebsrat den internen oder externen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens für Beratungen hinzuziehen.

Für Sie als Arbeitgebende/r bedeutet das hingegen: Sie tragen die Verantwortung für die Datenverarbeitungen des Betriebsrates und gelten rechtlich als „Verantwortliche/r“ im Sinne der DSGVO. Da das Gremium seine Aufgaben sehr eigenständig wahrnimmt, empfehlen wir Ihnen dringend, die Pflichten aus der DSGVO präzise zwischen Arbeitgebendem und Betriebsrat abzugrenzen.

 

Empfehlung: Schließen Sie eine Betriebsvereinbarung ab

Eine Betriebsvereinbarung (BV) stellt ein ideales Instrument für diese Abgrenzung dar. Hierin sollten Sie verbindlich regeln, wer welche Pflichten bei der Verarbeitung übernimmt – etwa bei der Einstellung neuer Mitarbeitender, im betrieblichen Eingliederungsmanagement oder bei Leistungsbeurteilungen.

Konkret sollten Sie festhalten, wer die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt und welche Partei Anfragen zu Auskunft, Berichtigung oder Löschung beantwortet. Durch eine solche BV minimieren Sie als Arbeitgebende/r proaktiv Ihr Haftungsrisiko gemäß § 79a BetrVG.

 

Verantwortung im Alltag

Zudem sollten Sie die Erfassung der Verarbeitungen durch den Betriebsrat nicht vernachlässigen. Da Sie als Arbeitgebende/r für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zuständig sind, sollten Sie dem Betriebsrat hierbei unterstützend zur Seite stehen.

Was die Pflicht zur Beachtung des Datenschutzrechts angeht: Diese ergibt sich für Betriebsratsmitglieder unmittelbar aus der DSGVO, ebenso wie für alle anderen Beschäftigten auch. Folglich ist eine zusätzliche, explizite datenschutzrechtliche Verpflichtung der Betriebsratsmitglieder rechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, in der Praxis jedoch eine bewährte Methode, um das Bewusstsein für das Thema zu schärfen.


Quellen & Verweise:
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) |
Betriebsrätemodernisierungsgesetz |
Betriebsverfassungsgesetz