BDSG n.F. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 5. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU / DSAnpUG-EU) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Gesetz enthält in Artikel 1 das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung, die ab dem 25. Mai 2018 zusammen mit der Datenschutz-Grundverordnung in Kraft tritt (BDSG n.F.).

Das BDSG n.F. enthält u.a. Regelungen zur Videoüberwachung, zur Pflicht für öffentliche bzw. nichtöffentliche Stellen, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und zur konkreten Umsetzung von Sanktionen nach der DSGVO.

In Artikel 7 wird das bestehende BDSG geändert. Zum einen wird der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Möglichkeit gegeben, für Zwecke der Personalverwaltung und -wirtschaft auf Bundesbehörden zurückzugreifen (§ 22 Absatz 5 BDSG). Zum anderen bekommen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im neuen § 42b BDSG das Recht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der EU-Kommission zu stellen. Dieses ist eine Folge des Schrems-Urteils („Save-Harbor-Urteil“) vom Oktober 2015.

In den anderen Artikeln des DSAnpUG-EU werden Anpassungen u.a. am BND-Gesetz, am Artikel-10-Gesetz und an anderen Gesetzen vorgenommen. (fl)

Quellen:

Bundesgesetzblatt: Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017

Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V., News vom 05.07.2017: BDSG n.F. / DSAnpUG-EU im Bundesgesetzblatt veröffentlicht