17.November 2022 | Team Datenschutz | Thema: Datenschutz

Tipps bei Abmahnung wegen Google Fonts

Schlagwörter: Abmahnung | Google Fonts | Rechtsprechung | Tipps

Erneut gehen Abmahnungen wegen des Einsatzes von Google Fonts auf Webseiten heraus. Wir haben dazu vor Längerem unsere Kund*innen in unseren Infobriefen informiert. Zeit, hier nochmal einen Blick darauf zu werfen. Denn seit dem Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 gab und gibt es wiederholt Abmahnwellen zu genau diesem Thema.

Massenabmahnung oder tatsächliche Beschwerde?

Diese Massenabmahnungen unterscheiden sich von tatsächlichen Beschwerden betroffener Personen dadurch, dass sie offensichtlich automatisiert und in immer gleicher Form verschickt werden. Hast Du eine solche erhalten, ist das kein Grund zur Panik.

Die folgenden Maßnahmen bei Erhalt einer Abmahnung empfehlen wir:

  • Kümmere Dich zunächst um den Stein des Anstoßes, nämlich die Einbettung der Google Webfonts auf Deiner Website. Wenn Du diese nicht ausschließlich mit vorheriger Einwilligung der Seitenbesucher*innen einsetzt – das machen die wenigsten – hat das LG München inhaltlich durchaus recht mit seinem Urteil. Wenngleich aus technischer Sicht wenig gegen den komfortablen Einsatz der Google Webfonts spricht, so gibt es aus Datenschutzsicht ein sogenanntes milderes Mittel: Setze die Fonts lokal ein. Man kann sie kostenlos von Google herunterladen und auf dem eigenen Webserver installieren. Das dauert fünf Minuten. Die Übertragung der IP-Adresse der Seitenbesucher*innen an Google findet dadurch nicht mehr statt.
  • Und hier ein Hinweis mit Blick über den großen Teich: Setze nicht darauf, dass ein neues Abkommen zwischen der EU und den USA (Stichwort: Schrems III / Privacy Shield 2.0) hier bald Abhilfe schaffen wird. Es ist in Anbetracht der konkurrierenden, sich jeweils widersprechenden Gesetzgebungen unwahrscheinlich, dass ein wie auch immer geartetes neues Abkommen das Problem löst oder juristisch lange Bestand hat. Datentransfers in die USA bleiben mit hoher Wahrscheinlichkeit für längere Zeit risikobehaftet. Und wegen so etwas trivialem wie Webfonts, deren Einsatz auch „lokal“ möglich ist, willst Du einfach keinen Ärger.
  • Prüfe das erhaltene Schreiben und fordere die rechtsanwaltliche Vollmacht des/der Vertretenen im Original an. Bei Verdacht einer Massenabmahnung muss die Aufforderung verifizierbar sein, d.h. Du musst Dich vergewissern dürfen, in wessen Namen der/die Anwalt/Anwältin handelt und von welcher IP-Adresse der/die Vertretene auf Deine Website zugegriffen hat. Grundsätzlich solltest Du auch den Verdacht des Rechtsmissbrauchs äußern, sofern nicht eindeutig klar ist, wer Anspruchsteller*in ist. Behalte Dir eine Gegenanzeige vor. Denn: das bewusste, massenhafte, automatisierte Aufrufen von Webseiten rein zur “Konstruktion” eines Datenschutzverstoßes ist rechtsmissbräuchlich. Wenn aber datenschutzfremde Anliegen unter Zuhilfenahme der DSGVO verfolgt werden – was bei automatisierten Abmahnungen der Fall ist – geht es nicht um eine persönliche Betroffenheit wegen der Übertragung der IP an Google oder um einen Auskunftsanspruch, sondern um die Gewinnerzielung durch den/die Abmahner/in.
    Schönerweise hat dazu auch das LG Baden-Baden hat am 11.10.2022 (Az. 3 O 277/22) entsprechend geurteilt, nämlich indem es eine einstweilige Verfügung erließ, das dem Abmahner verbietet, zu diesem Zwecke die Antragstellerin erneut zu kontaktieren, und das bei einem Streitwert von 30.000 Euro. Eine Einzelfallentscheidung, aber in der Summe macht all das folgendes deutlich: Es darf bezweifelt werden, dass ein/e Massenabmahner*in den gerichtlichen Weg zur Durchsetzung der Forderung wählen wird. Die Erfahrungen sind hier durchaus schon beachtlich. Es geht hier um die Abschöpfung einfacher Zahlungen. Deren gerichtliche Durchsetzung liegt nicht in der Intention eines/r Massenabmahners/in und dürfte ohnehin nahezu aussichtslos sein.

 Fazit:

Stell den Verstoß an sich ab. Weise die Ansprüche zurück und gib im Bedarfsfall über Deinen juristischen Beistand Kontra.
Dieser Beitrag stellt natürlich keine Rechtsberatung dar. Wende Dich dazu an einen Anwalt / eine Anwältin.


Quellen: