Schufa-Meldungen werden im BDSG ab April 2010 neu geregelt

Die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erstreckt sich auch auf die Schufa-Meldungen. Die neue Regelung ist im § 28a Datenübermittlung an Auskunfteien beschrieben.
Sie tritt am 01.04.2010 in Kraft.

Im BDSG ist geregelt, dass die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa oder einen anderen Wirtschaftsinformationsdienst an die Bestimmungen des BDSG geknüpft ist. Das bedeutet, dass eine Meldung nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien zulässig ist. Im neuen Gesetz wird die bestehende Regelung um vier Voraussetzungen ergänzt, die grundlegend vor einer Meldung an die Auskunftei zu berücksichtigen sind.

Quellen:

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Datenschutz-Praxis

Wikipedia