10.September 2025 | Tanja | Thema: Datenschutz

Pseudonymisierte Drittübermittlung: EuGH-Urteil verschärft Datenschutzpflichten

Schlagwörter: Datenschutz | Rechtsprechung

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Die pseudonymisierte Drittübermittlung steht im Fokus des neuen EuGH-Urteils vom 4. September 2025. Der Europäische Gerichtshof macht klar: Pseudonymisierte Daten sind nicht automatisch anonym. Unternehmen und Behörden müssen bei der pseudonymisierten Drittübermittlung weiterhin volle Transparenz zeigen. Vor der Weitergabe müssen sie die Betroffenen informieren. So schützt das Urteil die Rechte der Nutzer und sorgt für mehr Datenschutz.

Pseudonymisierte Drittübermittlung bleibt personenbezogen – EuGH setzt klare Grenzen

Der EuGH bestätigt: Pseudonymisierte Daten gelten als personenbezogen, wenn eine Re-Identifikation möglich ist. Im konkreten Fall übermittelte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) Gläubiger-Stellungnahmen pseudonymisiert an Deloitte. Trotz der technischen Schutzmaßnahmen sieht der EuGH die Daten weiterhin als personenbezogen an. Entscheidend ist die Sicht des Verantwortlichen, also des SRB, zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung. Die Verantwortung endet nicht mit der pseudonymisierten Drittübermittlung.

Informationspflicht bei pseudonymisierter Drittübermittlung: Vor der Weitergabe informieren

Der EuGH stellt klar, dass die Informationspflicht bereits vor der pseudonymisierten Drittübermittlung gilt. Der SRB hätte die betroffenen Personen vorab über die Datenweitergabe informieren müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger Deloitte die Daten als personenbezogen einstuft. Die Pflicht zur Transparenz gilt immer. Das Urteil stärkt nicht nur die Rechte der Betroffenen. Es unterstützt auch die Arbeit der Datenschutzaufsichtsbehörden, etwa des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB).

Fazit:

Pseudonymisierte Drittübermittlung ist kein Freibrief für Datenschutzlücken. Das EuGH-Urteil zeigt: Pseudonymisierung schützt zwar Daten, ersetzt aber nicht die Transparenzpflicht. Unternehmen und Behörden müssen die Informationspflicht ernst nehmen. Die betroffenen Personen müssen vor der Weitergabe pseudonymisierter Daten informiert werden. So bleibt der Datenschutz auch bei pseudonymisierter Drittübermittlung gewährleistet.

Links und Hinweise:

InfoCuria| Link zu Urteilen, Beschlüssen und Schlussanträgen des Europäischen Gerichtshofs

procado: Unser Angebot im Datenschutz| Mehr Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Datenschutz