Pauschale Übermittlung von Arbeitszeitdaten von Beschäftigten zur Kontrolle des Mindestlohngesetzes ist unzulässig

Das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) verweist in seiner Stellungnahme „Auftraggeberhaftung für den ´Mindestlohn` aus Datenschutzsicht“ vom 06.02.15 darauf, dass die pauschale Übermittlung von Arbeitszeitdaten von Beschäftigten zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes an Auftraggeber unzulässig ist.

Das zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Unternehmen, den meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Der Gesetzgeber stellt klar, dass auch Unternehmen, die Subunternehmen oder Leiharbeitnehmer einsetzen, verpflichtet sind, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und sie „verschuldensunabhängig“ für Verstöße gegen das MiLoG haften.

Zur Begrenzung seines Haftungsrisikos stehen dem Auftraggeber aber zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, die eine Übermittlung personenbezogener Daten der Beschäftigten des Auftragnehmers nicht erforderlich machen. Eine Datenübermittlung an Auftraggeber wird weder durch das MiLoG gefordert noch legitimiert. Lediglich der zuständigen Prüfbehörde sind Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Das ULD stellt weiterhin klar, dass „ein Auftraggeber alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, um ohne zuordenbare Beschäftigtendaten sein Haftungsrisiko zu verringern. Zur Begrenzung seiner Haftung muss der Auftraggeber zunächst auf Maßnahmen zurückgreifen, bei denen eine Erhebung personenbezogener Daten entbehrlich ist.“
Das kann erreicht werden durch vertragliche Zusicherungen von den Unternehmern und Subunternehmern, Vertragsstrafenregelungen und durch die Einräumung vertraglicher Sicherheiten/Garantien/Bankbürgschaften.
Weiterhin bestünde die Möglichkeit, den Auftragnehmer zum Nachweis über die Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten (z.B. Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden und hierfür gezahlte Arbeitsentgelte) und die Übersendung anonymisierter Nachweise zu vereinbaren.

Das ULD betont, dass die Übermittlung nichtanonymisierter Gehaltsbescheinigungen unzulässig ist. Ebenso unzulässig ist die Übermittlung von gehaltsabrechnungsrelevanten Daten von Mitarbeitern wie z. B. Konfessionszugehörigkeit, Familienstand, Steuerklasse, Anzahl Kinder, Geburtsdatum, Privatanschrift, da „deren Erhebung zur Verringerung des Haftungsrisikos für den Auftraggeber nicht erforderlich sind“.

Quellen:

ULD – Auftraggeberhaftung für den „Mindestlohn“ aus Datenschutzsicht