Neue Entscheidung zur Abmahnung von DSGVO-Verstößen – LG Bochum widerspricht LG Würzburg

Ein weiteres Landgericht (LG) hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob Verstöße gegen die DSGVO nach dem Wettbewerbsrecht abmahnbar sind.

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (AZ.: 12 O 85/18), an dem viele wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ausgetragen werden, hat im Eilverfahren (hier der Volltext) einen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht in Verbindung mit einem Verstoß gegen die DSGVO verneint.

Die Entscheidung aus Bochum widerspricht dem LG Würzburg, das entschieden hatte, dass datenschutzrechtliche Verstöße nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnbar sind.

In seinen Entscheidungsgründen erklärt das LG Bochum:

„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“

Risiko von Abmahnungen durch Konkurrenten bleibt

Das LG Bochum folgt mit seiner Entscheidung der Argumentation, dass die DSGVO abschließend die Geltendmachung von Datenschutzverstößen regelt. Mitbewerber haben gegenüber Konkurrenten demnach keine eigenen Ansprüche, die sie mittels des Wettbewerbsrechts durchsetzen können.

Zu bedenken ist, dass die Entscheidung des LG Bochum nur die Meinung eines einzelnen Gerichts darstellt. Das Risiko von Abmahnungen durch Konkurrenten, z.B. wegen einer fehlenden oder nicht DSGVO-konformen Datenschutzerklärung auf der Webseite, besteht nach wie vor. Der Grund ist einfach: Bei Streitigkeiten mit Internetbezug dürfen Unternehmen wegen des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. die Klageschrift bei jedem beliebigen Landgericht in Deutschland einreichen. Da die Gerichtsmeinungen bis zur Klärung durch die Oberlandesgerichte für eine gewisse Zeit auseinander gehen, werden sich diese Unternehmen Gerichte aussuchen, bei denen sie davon ausgehen, dass sie ihre Ansprüche durchsetzen.

Ein Gesetzentwurf der Justizministerin Katarina Barley, mit dem die „Abmahnindustrie“ gestoppt werden soll, sieht unter anderem vor, den fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen. Bis es zu dem Gesetz kommt, ist es für eine Entwarnung zu früh. (mb)

Update: Neben dem Landgericht Würzburg wurde vor kurzem eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) publik, demzufolge Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße abmahnbar sind. Das LG Bochum hatte hingegen anders entschieden und hält Verstöße gegen die DSGVO nicht für abmahnbar.

Quellen:

Landgericht Bochum, Az.: 12 O 85/18: Urteil vom 07.08.2018