20.Januar 2026 | Tanja | Thema: Datenschutz

Google Fonts und IP-Adressen: Was der EuGH-Entscheid für Unternehmen bedeutet

Schlagwörter: Datenschutz | Rechtsprechung

 

Google Fonts sind auf vielen Webseiten längst unverzichtbar – doch ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof könnte diese Praxis in Frage stellen. Im Fall VI ZR 258/24 wird geprüft, ob die Übermittlung von IP-Adressen an Google beim Laden dieser Schriftarten ohne die Einwilligung der Nutzer*innen einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Der BGH hat nun den Europäischen Gerichtshof um eine Klärung gebeten.

Der Fall VI ZR 258/24: Was ist passiert?

In dem Fall geht es um die Frage, ob die Übermittlung von IP-Adressen an Google beim Laden von Google Fonts ohne Einwilligung der Nutzer*innen gegen die DSGVO verstößt. Ein Kläger hatte dies bemängelt, und der BGH hat den EuGH um Klärung gebeten. Es gibt noch keine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Thema, weshalb der BGH eine Entscheidung des EuGH für notwendig hält.

Rechtliche Implikationen für Unternehmen

Entscheidet der EuGH, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, müssen Unternehmen, die Google Fonts nutzen, die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer*innen einholen. Andernfalls drohen Datenschutzverstöße. Diese Entscheidung könnte die Nutzung von externen Schriftarten-Diensten wie Google Fonts stark beeinflussen.

Der BGH hat bereits klargestellt, dass IP-Adressen potenziell zur Identifikation von Nutzer*innen verwendet werden können. Daher muss die Frage geklärt werden, ob ihre Übertragung an Google ohne Einwilligung datenschutzrechtlich zulässig ist.

Wie geht es weiter? Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Der EuGH wird voraussichtlich bald eine Entscheidung treffen. Diese wird klare Leitlinien für die Nutzung von Google Fonts und ähnlichen Diensten im Einklang mit der DSGVO festlegen. Bis dahin sollten Unternehmen ihre Nutzung von Google Fonts überprüfen und ihre Datenschutzmaßnahmen anpassen.

Eine mögliche Lösung wäre, Google Fonts lokal zu hosten. So können Unternehmen die Übertragung von IP-Adressen an Google vermeiden. Es ist ratsam, sich rechtzeitig über die aktuelle rechtliche Lage zu informieren und zu prüfen, ob eine Einwilligung der Nutzer*innen erforderlich wird.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Fall VI ZR 258/24 und Datenschutz

1. Was ist der Fall VI ZR 258/24?
Der Fall betrifft die Frage, ob die Übermittlung von IP-Adressen an Google beim Laden von Google Fonts als Verarbeitung personenbezogener Daten gilt und ob dies ohne Einwilligung gegen die DSGVO verstößt.

2. Was bedeutet das für Unternehmen, die Google Fonts nutzen?
Wenn der EuGH entscheidet, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, müssen Unternehmen die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer*innen einholen, bevor sie Google Fonts verwenden. Andernfalls drohen Datenschutzverstöße.

3. Muss ich als Website-Betreiber*in jetzt schon etwas ändern?
Aktuell gibt es noch keine endgültige Entscheidung. Unternehmen sollten jedoch prüfen, ob sie Google Fonts datenschutzkonform nutzen und ggf. Alternativen wie das lokale Hosten in Betracht ziehen.

4. Was passiert, wenn der EuGH zustimmt, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind?
In diesem Fall müssen Unternehmen die Einwilligung der Nutzer*innen einholen oder auf lokale Lösungen umsteigen, um DSGVO-konform zu bleiben.

5. Wie lange wird es dauern, bis eine Entscheidung getroffen wird?
Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich in den kommenden Monaten erwartet.


Weitere Links und Hinweise:

  • VI ZR 258/24 | Verfahren des Bundesgerichtshofs (VI ZR 258/24) zur Klärung, ob die Übertragung von IP-Adressen an Google bei der Nutzung von Google Fonts ohne Einwilligung der Nutzer*innen gegen die DSGVO verstößt
  • procado Datenschutz | Informationen zu unseren Leistungen im Bereich Datenschutz