Bundeskartellamt verliert erstes Verfahren gegen Facebook

Der im Februar durch das Bundeskartellamt (BKartA) erlassene Beschluss, die Verknüpfung von personenbezogenen Daten innerhalb des Facebook-Konzerns von einer Einwilligung abhängig zu machen, ist vom OLG Düsseldorf mit erheblichen Bedenken zurückgewiesen worden. Das BKartA hatte zum ersten Mal einen Beschluss erlassen, mit welchem sich die Behörde nicht nur wettbewerbsrechtlich sondern auch datenschutzrechtlich mit einem Fall befasste.

Auslöser dieses BKartA-Beschlusses war die Bekanntgabe von Facebook, Daten seiner verschiedenen Dienste mit- und untereinander verbinden zu wollen. Diese Datenverknüpfung war zuvor von Facebook ausgeschlossen worden – insbesondere als Dienste wie WhatsApp und Instagram übernommen wurden. Die Ankündigung von Facebook dies nun doch tun zu wollen, veranlasste das BKartA dazu, Facebook eine marktbeherrschende Stellung zuzuweisen und in diesem Zusammenhang kartellrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

OLG Düsseldorf stimmt der Maßnahme nicht zu

Das OLG Düsseldorf hat nun am 26.08.2019 erhebliche Zweifel an der Argumentation und dem Vorgehen des BKartA geäußert. Das BKartA hatte beispielsweise argumentiert, dass die Marktmacht von Facebook dafür sorgen würde, dass neue oder kleine Anbieter entweder aus dem Markt verdrängt werden sollten oder gar nicht erst Zugang zu diesem bekommen sollten. Das OLG stellte allerdings fest, dass die Praxis von Facebook keinerlei Wettbewerbsbeschränkungen verursacht und diese auch keinen Wettbewerb behindern würde.

Weiterhin wurde auch das Thema der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten aufgegriffen. Das OLG wies darauf hin, dass die Verarbeitung und Verknüpfung der Daten wissentlich von den Nutzern akzeptiert worden sei. Zudem seien die Daten der Nutzer „[…] anders als ein entrichtetes Entgelt – ohne Weiteres duplizierbar, weshalb ihre Hingabe an Facebook den Verbraucher wirtschaftlich nicht schwächt[.]“, führte das OLG aus. Selbst wenn die Praxis von Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen würde, so stelle dies in erster Linie keinen Verstoß gegen die geltenden Marktregeln dar, so das OLG.

Im Ergebnis führt die Entscheidung des OLG dazu, dass Facebook dem Beschluss des BKartA vorerst nicht Folge leisten muss.

Bundeskartellamt geht nun zum BGH

Der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, hat bereits angekündigt, die Entscheidung durch den BGH überprüfen zu lassen. Auch ein Gang vor den EuGH gilt nicht als ausgeschlossen, würde jedoch weitere zeitliche Verzögerungen bedeuten. Hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeiten bleibt zu sagen, dass für datenschutzrechtliche Angelegenheiten ausschließlich die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden zuständig sind und nicht das BKartA. Eine direkte Verzahnung dieser Aufsichts-Kompetenzen besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Die Nutzung von Social Media wird damit nicht weniger kompliziert und hält viele Fallstricke bereit. Haben Sie Fragen, wie Sie Social Media für Ihr Unternehmen datenschutzkonform nutzen können? Kontaktieren Sie uns gerne! (nl)

Quellen:

Legal Tribune Online vom 26.08.2019 : OLG Düs­sel­dorf setzt BKartA-Anord­nung aus

golem.de vom 26.08.2019 : Gericht zerpflückt Vorwürfe des Kartellamts gegen Facebook

netzpolitik.org vom 26.08.2019 : Kartellamt gegen Facebook: Das OLG Düsseldorf schaut mit dem Tunnelblick auf die Datenfrage