Neues Bundesmeldegesetz seit 01.November 2015 in Kraft

Das Bundesmeldegesetz ersetzt die bestehenden Meldegesetze der Bundesländer und schafft einheitliche Regelungen. Vereinheitlicht wird damit die Beantragung von Melderegisterauskünften. Neu ist die „Bescheinigung des Wohnungsgebers“ bei Wohnortwechsel.

Beantragung von Melderegisterauskünften

„Einfache Melderegisterauskunft“

Die häufigste Auskunftsanfrage an das Einwohnermeldeamt ist die so genannte „einfache Melderegisterauskunft“. Damit haben Privatpersonen und Unternehmen die Möglichkeit, amtlich geprüfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffende Daten zu erhalten. Die Auskunftsanfrage ist gebührenpflichtig, die Kosten belaufen sich, je nach Bundesland, auf 8 bis 10 EUR. Eine Anfrage kann, auch zu ein- und derselben Person, beliebig oft gestellt werden. Auf Antrag werden dem Anfragenden folgende Daten mitgeteilt (§ 44 Abs. 1 BMG):

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Im Gegensatz zur vorherigen Regelung des BMG muss ein Antragsteller angeben, ob er eine Verwendung der Daten für einen gewerblichen Zweck beabsichtigt und ob er diese für Werbung oder Adresshandel nutzen will. Bei einer gewerblichen Nutzung muss er die konkrete Zwecke angeben. Ausdrücklich untersagt ist die Verwendung der Daten für andere Zwecke. Das BMG schreibt weiterhin vor, dass nach Zweckerfüllung die Daten zu löschen sind (§ 47 Abs. 1 S. 2 BMG). Das Bundesmeldegesetz unterbindet damit das „Adressen-Pooling“. Dahinter verbirgt sich die Praxis von Adresshändlern, ermittelte Adressen an beliebige andere Auftraggeber weiterzugeben.

Der Gesetzgeber stellt damit den Schutz der Betroffenen über die Interessen der Adresshändler. Ein Verstoß gegen die Zweckbindung ist bußgeldbewährt. Es beträgt bis zu 50.000 EUR (§ 54 Abs. 3 BMG).

Melderegisterauskünfte für Werbung und Adresshandel: Einwilligung des Betroffenen erforderlich
Sollen die bei der Meldebehörde erfragten Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, so ist zuvor vom Betroffenen eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Die Einwilligungserklärung ist auf Verlangen des Einwohnermeldeamtes nachzuweisen.

„Erweiterte Meldeauskunft“
Bei der erweiterten Meldeauskunft werden zusätzliche Daten, wie z.B. frühere Namen, Geburtsdatum/-ort, Familienstand etc., an den Antragsteller übermittelt. Allerdings setzt die Auskunftserteilung voraus, dass der Datenempfänger zuvor ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

Neuregelung: Bescheinigung des Wohnungsgebers
Eine Neuerung im Bundesmeldegesetz ist die „Bestätigung des Wohnungsgebers“. Laut § 19 Abs. 1 BMG wird der Wohnungsgeber (i.d.R. der Vermieter) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Er ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass es sich nicht um den Bezug einer „Scheinwohnung“ handelt. Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Meldepflicht bei Wohnungswechsel
Entsprechend der im BMG vorgeschriebenen Meldefristen hat eine meldepflichtige Person das Meldeamt über den Wohnungswechsel unter Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers innerhalb von zwei Wochen zu informieren. Bei einem Umzug ins Ausland ist mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes auch die Angabe der Auslandsanschrift Pflicht, sie wird dann offiziell im Melderegister verzeichnet. Der Meldepflichtige hat sich innerhalb einer 2- Wochen-Frist nach Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.