Empfehlungsmails an Dritte können gemäß § 7 UWG unzulässig sein

Beim Empfehlungsmarketing ist das UWG zu beachten
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. September 2013 (Az.: I ZR 208/12) die Rechtsprechung der Gerichte in erster Instanz bestätigt:

Beim Empfehlungsmarketing per E-Mail kann es sich um wettbewerbswidrige Werbung gemäß § 7 UWG handeln. Empfehlungs-E-Mails sind immer dann wettbewerbswidrig und damit unzulässig, wenn der Empfänger der Werbe-E-Mail nicht gleichzeitig Kunde des Unternehmens ist oder wenn vom Betroffenen keine wirksame Einwilligung in die E-Mail-Werbung vorliegt. In diesem Fall handelt es sich entsprechend des Urteils des BGH bei den Empfehlungs-E-Mails per se um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG.

Die so genannte Tell-a-Friend-Funktion wird häufig von Online-Shops eingesetzt.
Der Webseitenbesucher hat die Möglichkeit, die E-Mail-Funktion der Webseite zu nutzen und seinen Freunden und Bekannten eine persönliche Empfehlung zu Produkten, Dienstleistungen oder zum Internetauftritt des Unternehmens zuzusenden. Es wird eine automatisch generierte Nachricht an den Empfänger (Dritter) gesendet, wobei der Absender das werbende Unternehmen ist.

Das BGH stellt in seinem Urteil klar, dass es sich bei der Bereitstellung der Empfehlungsfunktion über die Webseite um eine Werbemaßnahme des Unternehmens handelt, für die das Unternehmen verantwortlich ist. Erhält ein Dritter unverlangt eine Werbe-E-Mail so ist dies so zu behandeln, als ob das Unternehmen selbst diese E-Mail verschickt hätte.

BGH: „Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“

Fazit:
Unerlaubte E-Mail-Werbung ist für den Betroffenen häufig ärgerlich. Für ein Unternehmen können unlautere Werbemethoden aber rufschädigend sowie zeit- und kostenintensiv aufgrund von Beschwerden von Betroffenen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen sein. Im aktuellen Urteil (Az.: I ZR 208/12) wurde der Beklagten eine Unterlassungsverpflichtung auferlegt und ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

In jedem Fall sollte ein Unternehmen, das weiterhin Empfehlungsmarketing als Werbeinstrument nutzen will, technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, die dem besseren Schutz der Betroffenen dienen. Neben der Einrichtung von Blacklists für Empfehlungsmarketing sollten die Werbe-E-Mails einen Sperrlink enthalten, die es dem Betroffenen ermöglichen der Werbung zu widersprechen und sich in die Blacklist einzutragen. Empfohlen wird außerdem die Empfängerzahl der Werbe-E-Mails zu begrenzen.
Für die Entscheidung, ob Empfehlungsmarketing weiter zur Anwendung kommt, sollten der Aufwand für die technische Umsetzung, die rechtlichen Risiken und die wirtschaftlichen Vorteile für das Unternehmen gegeneinander abgewogen werden.

Quellen:

Bundesgerichtshof

Heise: Empfehlungsmails können unerlaubte Werbung sein