Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics möglich

In einer Pressemitteilung vom 15.09.2011 gab der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar bekannt, dass Webseitenbetreiber Google Analytics unter Beachtung folgender Voraussetzungen ab sofort datenschutzkonform einsetzen können:

  • den Webseitennutzern ist ein Widerspruchsrecht gegen die Erfassung ihrer Nutzungsdaten einzuräumen (das von Google bereitgestellte Browser-Add-on ist für Microsoft Internet Explorer, Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari und Opera verfügbar)
  • in der Datenschutzerklärung des Webseitenbetreibers muss auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics und auf das Widerspruchsrecht der Betroffenen hingewiesen werden
  • die IP-Adressen der Webseitennutzer dürfen nur in einer um die letzten 8 Bit gekürzten Version gespeichert und an Google übertragen werden
  • Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen, müssen mit Google einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abschließen

Johannes Caspar hatte im Auftrag des Düsseldorfer Kreises seit 2009 zahlreiche Gespräche mit Google geführt, in deren Ergebnis es gelungen ist, die mit dem bundesdeutschen Datenschutzrecht unvereinbaren Schwachstellen abzustellen. Google hat inzwischen das Verfahren geändert und zudem angekündigt, die technischen Änderungen europaweit umzusetzen.

Webseitenbetreiber sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich
Webseitenbetreiber sind als Telemediendiensteanbieter gemäß §12 Abs. 1 TMG für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Für die datenschutzkonforme Einbindung des Webanalysedienstes Google Analytics ist daher der Webseitenbetreiber verantwortlich.

Quellen:

Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 15.09.11:
Beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics ab sofort möglich