Bundeskartellamt beschränkt die Verarbeitung von Nutzerdaten durch Facebook

Das Bundeskartellamt beschränkt mit der Entscheidung vom 07. Februar 2019 Facebooks Verarbeitungen von Nutzerdaten, für die keine wirksamen Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Dabei geht es um die Erhebung und Nutzung von Daten aus verschiedenen Drittquellen, insbesondere um die Verknüpfung dieser Daten mit dem Facebook-Konto eines Nutzers. Die Entscheidung betrifft die Verarbeitung aller Nutzerdaten von in Deutschland ansässigen privaten Facebook-Nutzern.

Was bedeutet das nun für das Produkt „Facebook“?
Bisher ist das soziale Netzwerk nur dann nutzbar, wenn der Nutzer den Bedingungen von Facebookzustimmt. Diese Nutzungsbedingungen berechtigen Facebook unter anderem zur Erhebung personenbezogener Daten aus Drittquellen. Zu diesen Drittquellen gehören einerseits konzernzugehörige Unternehmen wie WhatsApp und Instagram, andererseits aber auch alle Drittunternehmen, die „Facebook Business Tools“ eingebunden haben. Das bedeutet, dass sämtliche Daten von Webseiten und Apps, die einen Like-Button, eine Facebook-Login-Möglichkeit oder das Tracking-Tool „Facebook Analytics“ einsetzen, durch Facebook gesammelt und mit dem Konto des Nutzers verknüpft werden. Dabei ist es nicht nötig, dass der Nutzer beispielsweise den Like-Button anklickt, vielmehr genügt bereits der reine Besuch der Webseite oder App als Auslöser der Datenverarbeitung. Laut Bundeskartellamt werden die Daten sogar dann erhoben und weiterverarbeitet, wenn der Nutzer dem Webtracking durch Browser- oder Geräteeinstellungen („Do-not-track-me“-Funktion) widersprochen hat.
Durch die Entscheidung der Behörde wird diese Praxis nun beschränkt. Die Erhebung und Weiterverarbeitung von Daten aus nicht-konzernzugehörigen Drittwebseiten und –apps wird gänzlich untersagt. Bei konzernzugehörigen Unternehmen (WhatsApp, Instagram, etc.) dürfen die jeweiligen Unternehmen die Daten zwar weiterhin erhoben werden, eine Verknüpfung der Daten mit dem Facebook-Konto des Nutzers wird aber ebenfalls verboten.
Die Datenerhebung durch Facebook und die konzernzugehörigen Unternehmen bleibt also rechtmäßig, da der Nutzer mit dieser Datenverarbeitung erwartungsgemäß rechnen muss. Aus diesem Grund darf Facebook die Nutzung des sozialen Netzwerkes auch weiterhin von der Einwilligung des Nutzers in die Datenverarbeitung durch Facebook abhängig machen. Alle weiteren Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Drittanbietern dürfen aber nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen sein, sondern müssen durch separat eingeholte Einwilligungen legitimiert werden. Diese Einwilligungen müssen freiwillig sein, das bedeutet, dass die Nutzung des Dienstes nicht an die Einwilligung geknüpft werden darf. Ein Nutzer darf demnach nicht aufgrund einer fehlenden Einwilligung in die Datenverarbeitung von der Nutzung des Netzwerkes ausgeschlossen werden.

Wie kam es dazu?
Das Bundeskartellamt hat eine Untersuchung wegen Marktmachtmissbrauchs gegen Facebook eingeleitet. Diese kam zu dem Ergebnis, dass Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend ist. Laut Bundeskartellamt nutzen rund 32 Millionen Nutzer in Deutschland das soziale Netzwerk monatlich, rund 23 Millionen davon sogar täglich; das entspricht einem Nutzeranteil von Facebook bei sozialen Netzwerken von 90%. Andere Dienste wie Snapchat, Youtube oder Xing stehen laut Bundeskartellamt in keinem direkten Wettbewerb mit Facebook. Facebook sei deshalb im Prozess einer Monopolisierung und die Untersuchung des Amtes gerechtfertigt.
Konkret wirft das Bundeskartellamt Facebook einen sog. Konditionenmissbrauch vor. Nutzer des sozialen Netzwerkes werden zur Zustimmung der Nutzungsbedingungen gezwungen und haben aufgrund der Marktmacht Facebooks keine Möglichkeit, sich der Datenverarbeitung zu entziehen. Das führe letztendlich zu einem Kontrollverlust für den Nutzer, da dieser nicht überschauen könne, welche Daten aus welchen Quellen zusammengeführt und weiterverarbeitet werden.

Was muss Facebook nun tun?
Das Bundeskartellamt hat Facebook verschiedene Auflagen auferlegt. Generell hat Facebook das beanstandete Verhalten innerhalb von 12 Monaten zu beenden. Dazu muss Facebook der Behörde binnen vier Monaten einen Umsetzungsplan mit Lösungsmöglichkeiten vorlegen.
Das Bundeskartellamt hat zunächst auf die Sanktion durch Bußgelder verzichtet, kann die vorliegende Entscheidung aber gegebenenfalls mit Hilfe von erheblichen Buß- oder Zwangsgeldern durchsetzen.

Facebook kann Beschwerde einlegen
Facebook ist berechtigt, gegen diese Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde einzulegen. Eine solche würde dann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt werden.
Es scheint wahrscheinlich, dass Facebook die Möglichkeit der Beschwerde wahrnehmen wird. Das würde zu einem länger währenden Rechtsstreit führen, in dem es vor allem darum gehen könnte, ob das Bundeskartellamt die Berechtigung hat, Facebooks Markttätigkeit aufgrund datenschutzrechtlicher Aspekte einzuschränken. Die Tagesschau berichtete, dass Facebook bereits Beschwerde eingelegt habe.

Was bedeutet das für mich als Verantwortlichen?
Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Dienste von Facebook einsetzen, sollten Sie diesen Einsatz auf Rechtmäßigkeit prüfen. Zwar hat die vorliegende Entscheidung keinen direkten Einfluss auf die Tätigkeit von Ihnen als datenverarbeitendes Unternehmen. Trotzdem fügt sich die Entscheidung des Bundeskartellamts nahtlos in eine Reihe weiterer Urteile und Beschlüsse gegen Facebook ein. All diese Entscheidungen deuten darauf hin, dass die Nutzung von Facebook (inkl. aller dazugehörigen Dienste und Tools) in mehrerlei Hinsicht datenschutzverletzend ist. Sie als Verantwortlicher machen sich durch die Nutzung von Facebook gegebenenfalls mitverantwortlich für die Datenverarbeitung durch Facebook und können demnach für den Einsatz sanktioniert werden. Sofortmaßnahmen könnten bspw. das Entfernen von Facebook-Analyse-Tools sein oder der Verzicht auf Like-Buttons.

Bei Fragen zur Nutzung der Facebook-Dienste stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Quellen:
Bundeskartellamt untersagt Facebook die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen
Hintergrundinformationen zum Facebook-Verfahren des Bundeskartellamtes
Kartellamt setzt Facebook neue Grenzen