Neuer Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz

Viele Unternehmen warten beinahe sehnsüchtig auf ein nationales Hinweisgeberschutzgesetz, welches die vielen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den Umgang mit sog. Whistleblowing-Fällen regeln soll. Nun sorgt ein neuer Referentenentwurf für ein solches Gesetz für neuen Gesprächsstoff.

Hintergrund

Aber fangen wir von vorne an. Die dem Referentenentwurf zu Grunde liegende EU-Richtlinie wurde schon im April 2018 verabschiedet. Die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (kurz „Whistleblower-Richtlinie“) soll sicherstellen, dass Personen, die im Unternehmen Missstände und Gesetzesverstöße erkennen, diese auch in einem sicheren Umfeld und ohne die Erwartung von schwerwiegenden Konsequenzen melden können.

Umsetzung nötig

Wie bei jeder EU-Richtlinie bedarf es zur Geltung der europäisch festgelegten Normen (anders als bei einer direkt geltenden Verordnung) auch hier eines nationalen Umsetzungsgesetzes, welches die Regelungen der EU in das nationale Recht überführt. Der nationale Gesetzgeber hat dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Normierung der genauen Regelungen. Das nationale Gesetz muss den normalen Gesetzgebungsprozess durchlaufen, sodass in der Umsetzung häufig Verzögerungen auftreten. So also auch beim Hinweisgeberschutzgesetz.

Die eigentliche Frist zur Umsetzung der Richtlinien in nationale Gesetze lief bereits am 16.12.2021 aus. Seitdem hängt die Richtlinie also sprichwörtlich in der Luft und wartet sehnsüchtig auf eine baldige nationale Umsetzung.

Neuer Referentenentwurf

Ein erster Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz lag bereits im vergangenen Jahr vor. Allerdings scheiterte die Umsetzung an verschiedenen politischen Streitpunkten. Nun wurde im April ein zweiter Versuch gestartet und ein neuer Referentenentwurf veröffentlicht. Zu diesem Entwurf wurden bereits zahlreiche Stellungnahmen von verschiedenen Verbänden und Interessengemeinschaften abgegeben.

Kerninhalte des Referentenentwurfs

Art. 1 § 7 des Referentenentwurfs normiert das Recht einer Person zur Meldung von Verstößen auf dem internen oder nach ihrer Wahl auch auf dem externen Meldeweg. Welche Verstöße dabei nach dem Gesetz gemeldet werden können (und demnach auch geschützt sind), legt § 2 fest. Gem. § 8 haben die Stellen, denen der Verstoß gemeldet wurde, die Vertraulichkeit der meldenden Person, der von der Meldung betroffenen Person(en) sowie sonstiger in der Meldung genannter Personen sicherzustellen. Von diesem Vertraulichkeitsgebot kann nur in den in § 9 normierten Ausnahmefällen abgewichen werden. Gemäß § 12 haben alle „Beschäftigungsgeber“ mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten dafür zu sorgen, dass mindestens eine interne Meldestelle betrieben wird. Für Unternehmen aus gewissen Branchen gilt diese Pflicht sogar unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen. Die interne Meldestelle kann gem. § 14 Abs. 1 auch insofern eingerichtet werden, als dass ein Dritter mit den Aufgaben einer solchen Meldestelle betraut wird.

Schnittstellen zum Datenschutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz hat einige Schnittstellen zu Datenschutzthemen, die bei der Umsetzung des Gesetzes und später der Regelugen im Unternehmen beachtet werden sollten. Dabei wird insbesondere der Konflikt zwischen dem Vertraulichkeitsgebot des Hinweisgeberschutzgesetzes und den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten, insbesondere auch der von der Meldung betroffenen Person, in der Praxis zu lösen sein. Ohne ein konkret verabschiedetes Hinweisgeberschutzgesetz ist die Ausarbeitung solcher Lösungen allerdings schwer. Deshalb können auch wir nur darauf warten, dass endlich eine Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt.

Wie geht es weiter?

Das Motto ist und bleibt weiterhin: Abwarten. Denn der veröffentlichte Entwurf muss nun im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens von allen zuständigen Organen angehört und gebilligt werden. Es bleibt spannend, ob der aktuelle Entwurf dieses Verfahren „überlebt“ oder ob er erneut scheitert. Es wäre zu hoffen, dass wir schon bald mit einem validen Gesetz weiterarbeiten können. Warten wir es ab!


Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2022: Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden


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