Externer Datenschutzbeauftragter

Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten

Wer braucht einen Datenschutzbeauftragten?

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) kann sich sowohl aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben.

Nach Artikel 37 der DSGVO ist ein DSB zu benennen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • die Datenverarbeitung wird durch eine Behörde oder öffentliche Stelle durchgeführt (Ausnahme: Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln),
  • die Kerntätigkeit des Unternehmens macht eine umfangreiche oder systematische Überwachung von Personen erforderlich,
  • die Kerntätigkeit des Unternehmens besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonders sensibler Daten (Artikel 9, 10 der DSGVO).

Nach § 38 des BDSG ist auch dann ein DSB zu benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Soweit Unternehmen Datenverarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der DSGVO unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung (z.B. Auskunfteien, Adresshändler), zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen einen DSB zu benennen. Ein DSB kann auch freiwillig benannt werden, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erleichtern und damit gegebenenfalls aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu vermeiden.

Was für Ihr Unternehmen zutrifft und welche Maßnahmen notwendig sind, erarbeiten wir gern gemeinsam mit Ihnen.

Ihre Ansprechpersonen

Team Datenschutz & Informationssicherheit

Telefon: +49 (0)30 293 98 320
Mail: edsb@procado.de

Unsere Aufgaben als externer DSB

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO und anderer Datenschutzvorschriften
  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Strategien für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter*innen und der diesbezüglichen Überprüfungen
  • Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

Hinzu kommt die Beratung der betroffenen Personen zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen.

Ihre Vorteile bei uns

  • kalkulierbare Kosten durch definiertes Zeitbudget
  • kurzfristig verfügbar
  • schwerpunktmäßig einsetzbar
  • Sachkompetenz und Praxiserfahrung auch in Randgebieten des Datenschutzes
  • IT-Kompetenz
  • kontinuierliche Weiterbildung unserer Mitarbeiter*innen
  • flexible Vertragslaufzeiten

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Nicht-Benennung eines DSB kann Folgen haben

Verletzungen der Vorschriften zum DSB (z.B. Nicht-Benennung oder unzureichende Unterstützung des DSB) können mit Geldbußen sanktioniert werden.