Mit der Verabschiedung der Datenschutznovelle II hat der Gesetzgeber zum 01.09.2009 eine Verschärfung der Kontrollpflichten bei der Auftragsdatenverarbeitung beschlossen (§11 BDSG). Folgende Neuerungen gilt es zu beachten:
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Vorschriften des Datenschutzes beachtet.
- Der Auftragnehmer ist sorgfältig auf der Basis der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage zu § 9 BDSG) auszuwählen.
- Der Auftraggeber muss sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen.
- Das Ergebnis der Kontrollen muss dokumentiert werden.
- Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
- Der Auftrag muss den im § 11 Abs. 2 definierten inhaltlichen Anforderungen genügen (10-Punkte-Katalog).
Anforderungen an den schriftlichen Vertrag (10-Punkte-Katalog)
Für die Begründung eines Vertragsverhältnisses ist die Schriftform erforderlich. Nach § 11 BDSG werden die Vertragspartner verpflichtet, folgende Sachverhalte schriftlich zu fixieren:
- Gegenstand und Dauer des Auftrags
- Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen
- Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (§9, Anlage zu Satz 1)
- Vereinbarung zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- die Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen
- die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
- Umgang mit Verstößen des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen bestehende Vereinbarungen
- Umfang der Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
- Umgang mit gespeicherten Daten nach Beendigung des Auftrags
Die vollständige Auflistung entnehmen Sie bitte dem § 11 Abs.2 BDSG.
Weitere Informationen:
Sanktionen bei Nichtbeachtung
typische Beispiele für eine Datenverarbeitung im Auftrag
Siehe Lexikon-Eintrag: Auftragsdatenverarbeitung
Besonderheiten bei Altverträgen/ Pflicht zur Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben