procado Consulting  Datenschutz : externer Datenschutzbeauftragter

Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten



Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten regelt das BDSG


Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt im § 4f, Abs. 1, Beauftragter für den Datenschutz (BDSG) die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Es werden folgende Kriterien zur Entscheidung herangezogen:

  • Anzahl der mit der Datenerhebung und -verwendung beschäftigten Personen 
  • Unterscheidung zwischen automatisierten und nicht-automatisierten Verfahren
  • Umgang mit besonders schutzbedürftigen Daten, die einer Vorabkontrolle unterliegen
  • Zweck der Datenerhebung und -verwendung

Demnach sind nicht-öffentliche Stellen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung" automatisiert erhoben oder verwendet werden. Dies betrifft insbesondere Auskunfteien, Adressverlage und Unternehmen aus dem Bereich der Markt- und Meinungsforschung. Detaillierte Informationen, ab wann für ein Unternehmen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten greift, finden Sie im Datenschutz-Lexikon.



Weitere Informationen: siehe Datenschutz-Lexikon

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/ Bestellung

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/ Rechte

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/ Verantwortung


 
Themenübersicht
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