Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten regelt das BDSG
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt im § 4f, Abs. 1, Beauftragter für den Datenschutz (BDSG) die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Es werden folgende Kriterien zur Entscheidung herangezogen:
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Anzahl der mit der Datenerhebung und -verwendung beschäftigten Personen
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Unterscheidung zwischen automatisierten und nicht-automatisierten Verfahren
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Umgang mit besonders schutzbedürftigen Daten, die einer Vorabkontrolle unterliegen
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Zweck der Datenerhebung und -verwendung
Demnach sind nicht-öffentliche Stellen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung" automatisiert erhoben oder verwendet werden. Dies betrifft insbesondere Auskunfteien, Adressverlage und Unternehmen aus dem Bereich der Markt- und Meinungsforschung. Detaillierte Informationen, ab wann für ein Unternehmen die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten greift, finden Sie im Datenschutz-Lexikon.
Weitere Informationen: siehe Datenschutz-Lexikon
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/ Bestellung
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/ Rechte
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/ Verantwortung