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Lexikon Datenschutz

AGG


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stärkt die Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Arbeitsalltag. Demnach ist die Erhebung von Informationen, die zu einer Diskriminierung oder Benachteiligung führen könnten, per Gesetz verboten. Dies hat beispielsweise unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeit von Personalabteilungen. Das AGG formuliert Auflagen, die bei der Personalbeschaffung und bei der Erfassung, Verarbeitung und Verwaltung von Personaldaten zu berücksichtigen sind.
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AGG
Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32 BDSG)
Aufsichtsbehörde (§ 38 BDSG)
Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG)
Auskunfteien (§§ 28, 28a BDSG)
Auskunftsrecht (§ 34 BDSG)
 
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