procado Consulting  Datenschutz : Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Für IT-Sicherheitsmängel haftet die Geschäftsführung


Eingrenzung der Haftungsrisiken für Geschäftsführer durch Festlegung von IT-Sicherheitsleitlinien, Mitarbeitervereinbarungen und IT-Sicherheitsregelwerken


IT-Sicherheit ist Risikovorsorge


Die zunehmende Bedeutung der IT-Sicherheit und die damit verbundenen steigenden Kosten sind auf den Anstieg der Gefährdungen und auf die zunehmende Komplexität der Informationstechnik zurückzuführen. IT-Sicherheit ist unbestritten ein Kostenfaktor - ein fehlendes IT-Sicherheitsmanagement kann für ein Unternehmen jedoch verheerend sein. Gravierende Sicherheitsvorfälle resp. technische Systemausfälle können durch Produktions- und Arbeitsausfall zur Nichteinhaltung von Kundenverträgen und damit zu Umsatzverlust führen. In Folge von Datenverlust und Datenmanipulation können schwerwiegende Imageschädigungen entstehen. Der Nutzungsausfall der EDV-Anlage führt nicht nur zum Arbeitsausfall, in der Regel sind mit der Wiederherstellung des Systems erhebliche Dienstleistungs- und Wiederbeschaffungskosten verbunden.
Ob grob fahrlässig verursacht oder aus Unwissenheit: die Geschäftsführung oder der Vorstand können von der Gesellschaft persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht ihrer Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Sicherheitsverletzungen nachgekommen sind.



Was Geschäftsführer wissen sollten: strafrechtliche Risiken


Ein weiterer, bislang wenig bekannter Aspekt vernachlässigter IT-Sicherheit sind die strafrecht-lichen Risiken. Bspw. werden die unberechtigte Nutzung oder Vervielfältigung von lizenzierungspflichtiger Software am Arbeitsplatz oder die Verbreitung und der Konsum von illegalen Inhalten strafrechtlich verfolgt. Auch in diesem Fall haftet die Geschäftsführung persönlich für die Mitarbeiter, sofern sie nicht auf ein schriftlich fixiertes IT-Sicherheitsregelwerk und entsprechende Mitarbeitervereinbarungen verweisen kann.



Maßnahmen zur Eingrenzung der Haftungsrisiken


Die Sicherstellung der Authentizität, Integrität und der Schutz von Geschäftsdaten vor unberechtigtem Zugriff sollte somit "Chefsache" sein. Mit der Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder eines externen Datenschutzbeauftragten bzw. eines IT-Sicherheitsbeauftragten und der Einführung eines Datenschutzkonzepts  und/ oder eines IT-Sicherheitskonzepts sind die wesentlichen Grundsteine zur Eingrenzung der Haftungsrisiken gelegt.




 
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